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Auffahren in Waschstraße – Haftung des Waschanlagenbetreibers

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AG Höxter – Az.: 10 C 74/20 – Urteil vom 27.05.2020

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Sicherheit darf auch durch unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines in Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes geleistet werden.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen eines Unfalls, der sich am 20.12.2019 in der J, in I ereignete. Die Beklagte ist Betreiberin der Waschanlage. Am Unfalltag wurde das von der Zeugin T geführte Fahrzeug Opel Zafira Kombi mit dem amtlichen Kennzeichen … zunächst mittels eines Kettenantriebs der Anlage durch die Waschanlage geführt und dann im Bereich der Ausfahrt der Waschanlage dadurch beschädigt, dass das Fahrzeug auf ein vor der Zeugin T befindliches Fahrzeug, geführt von der Zeugin G, auffuhr. Es entstand Sachschaden.

Der Kläger behauptet, Eigentümer des Fahrzeugs zu sein, zumindest sei er zur Geltendmachung des Schadens ermächtigt. Durch den Unfall sei das vorher unbeschädigte Fahrzeug im Frontbereich beschädigt worden. Durch ein Auffahren des hinter dem klägerischen Fahrzeug befindlichen Fahrzeugs sei es zudem zu einem Heckschaden gekommen. Die unfallbedingten Reparaturkosten für den Front- und Heckschaden beliefen sich auf 3.700,00 EUR netto. Insofern nimmt der Kläger auf ein vorgerichtlich eingeholtes Gutachten des Ing.-Büros M Bezug (Blatt 5 ff. der Akte). Diese Kosten begehrt der Kläger ersetzt. Daneben begehrt er Sachverständigenkosten in Höhe von 755,53 EUR, Kosten der An- und Abmeldung in Höhe von 130,01 EUR sowie die allgemeine Kostenpauschale mit 25,00 EUR erstattet.

Der Kläger behauptet, die Beklagte sei für den Unfall verantwortlich. Der Unfall habe sich im Sicherungsbereich der Waschanlage ereignet. Es habe eine Fehlfunktion oder Fehlbedienung vorgelegen. Die Zeugin G hat ihr Fahrzeug nicht starten und den Bereich hinter der Waschanlage nicht verlassen können. Für diesen Fall, so meint der Kläger, hätte die Anlage eine automatische Abschaltung vorsehen müssen.

Der Kläger beantragt mit der am 23.03.2020 zugestellten Klage, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe vo[…]


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