KG Berlin – Az.: 19 W 4/20 – Beschluss vom 29.05.2020
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Spandau vom 29.08.2019 – 62 VI 644/17 – und das zugrundeliegende Verfahren aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Nachlassgericht zurückverwiesen.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf die Wertstufe bis 700.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1. wendet sich mit der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Spandau – Abteilung für Nachlasssachen – vom 29.08.2019, mit dem dieses seinen Erbscheinsantrag zurückgewiesen hat. Zu den tatsächlichen Feststellungen und den rechtlichen Erwägungen des Nachlassgerichts wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Der Beteiligte zu 1. ist der Ansicht, der Beschluss sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Er bestreitet insbesondere, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des auf den 12.05.2013 datierten Testaments testierunfähig gewesen sei, und ist der Auffassung, das Nachlassgericht hätte nicht ohne weitere Ermittlungen und Beweiserhebungen von einer Testierunfähigkeit des Erblassers ausgehen dürfen. Er beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Spandau vom 29.08.2019 aufzuheben und das Nachlassverfahren an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Spandau zurückzuverweisen.
Der Beteiligten zu 2. verteidigt demgegenüber den angefochtenen Beschluss.
Zu den weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren schriftlichen Sachvortrag verwiesen. Zu den Ermittlungen des Nachlassgerichts wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Das Nachlassgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 23.12.2019 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde hat im Wesentlichen Erfolg und führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Nach § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG kann das Beschwerdegericht die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, soweit das erstinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Diese Voraussetzungen liegen vor.
1. Das erstinstanzliche Verfahren leidet unter einem wesentlichen Mangel, weil das Nachlassgericht unter Verstoß gegen §§ 26, 29 FamFG den Sachverhalt nicht […]