AG Frankfurt – Az.: 472 F 18083/20 VA – Beschluss vom 11.03.2021
I. Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich im Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 03.11.1998 (Az.: …) wird mit Wirkung ab dem 01.04.2020 wie folgt abgeändert:
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Verfahrenswert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die am XX.XX.1961 geschlossene Ehe der betroffenen Ehegatten wurde durch Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 03.11.1998 (Az.: …) geschieden. Die geschiedenen Ehegatten werden in diesem Beschluss trotz der Ehescheidung aus Gründen der besseren Darstellung als Ehemann bzw. Ehefrau bezeichnet.
Der Versorgungsausgleich wurde durch die im Tenor zitierte Entscheidung geregelt. Der Ehemann beantragt mit einem am 31.03.2020 bei Gericht eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz gemäß § 51 VersAusglG eine Abänderung der früheren Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
II.
1. Der Antrag ist gemäß §§ 52 Abs. 1, 51 Abs. 1 VersAusglG, 225, 226 FamFG zulässig.
a) Die nach § 226 Abs. 2 FamFG geforderte Rentennähe liegt vor, da der Ehemann eine Altersversorgung bezieht.
b) Es liegt eine wesentliche Wertänderung vor.
Gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG ändert das Gericht einen nach dem bis 31.08.2009 geltenden Recht durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab. Wesentlich ist eine Änderung gemäß § 51 Abs. 2 VersAusglG bereits dann, wenn die Voraussetzungen nach § 225 Abs. 2, 3 FamFG nur hinsichtlich des Ausgleichswerts eines Anrechts vorliegen. Die Wertänderung muss danach mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts eines Anrechts betragen (relative Wertgrenze) und in Bezug auf den Rentenbetrag 1 % am Ende der Ehezeit maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigen (absolute Wertgrenze), § 225 Abs. 3 FamFG.
(Symbolfoto: Stock-Asso/Shutterstock.com)Dem von der Ehefrau bei dem Versorgungsträger Deutsche Rentenversicherung Bund erworbenen Anrecht aus der gesetzlichen Rentenversicherung wurde als Ehezeitanteil eine monatliche Rente in Höhe von 222,29 DM = 113,66 € zugrunde gelegt. De[…]