AG Kassel – Az.: 800 C 4204/19 – Urteil vom 07.04.2022
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im Wege der Beschlussanfechtungsklage die Ungültigerklärung dreier Beschlüsse einer Wohnungseigentümerversammlung sowie im Wege der Beschlussersetzungsklage die Feststellung, dass ein bestimmter Beschluss getroffen worden ist.
Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft A in B. Hierbei handelt es-sich um eine so genannte Zwei-Haus-Anlage. In beiden Gebäuden befindet sich je eine Fahrstuhlanlage. Der Gemeinschaft liegt die Teilungserklärung vom 30.08.1979 (UR Nr. 8…4 für 1979 des Notars C in D) zugrunde, die in § 6 Nr. 4 der Gemeinschaftsordnung (Anl. III zur Teilungserklärung) bei größeren Instandsetzungsmaßnahmen eine Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit vorsieht sowie in § 15 Nr. 5 daselbst die Abstimmung nach Miteigentumsanteilen, sofern nicht Wahl oder Abberufung des Verwalters betroffen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten der Teilungserklärung wird auf BI. I/196 ff. d. A., insbesondere auf BI. 213 ff. d. A. (Gemeinschaftsordnung) Bezug genommen. Einige der Eigentümer sind auf barrierefreie Fahrstühle angewiesen. Am 15.11.2018 erfolgte eine routinemäßige Überprüfung der Fahrstuhlanlagen durch den TÜV Hessen, der geringfügigen Mängel feststellte; wegen der Einzelheiten des Prüfergebnisses wird auf BI. I/143 ff. d. A. Bezug genommen. In der Eigentümerversammlung vom 21.10.2019 berieten die Eigentümer über Arbeiten an den bis dahin nicht barrierefreien Fahrstuhlanlagen. Im TOP 3.1 wurde der Beschlussantrag zur Abstimmung gestellt, barrierefreie Aufzüge in beiden Häusern zu erstellen, wobei die Gesamtkosten in Höhe von ca. 164.000 Euro aus der Rücklage entnommen werden sollten. Diesem Beschluss stimmten 646,66/1000 Miteigentumsanteile (im folgenden MEA) zu, 147,50/1000 MEA stimmten mit Nein. Der Versammlungsleiter stellte fest, ein Beschluss sei nicht zustande gekommen. Unter dem TOP 3.2 beschlossen sie mit allen anwesenden Stimmen die Herstellung eines nahezu barrierefreien Aufzugs im Hause Nr. 42 entsprechender Planung/Ausschreibung der Firma E mit der Maßgabe, dass die Mehrkosten in Höhe von ca. 29.300 Euro brutto gemäß der vorliegenden Ausschreibungsauswertung vom 10.10.2019 von der Antragstellerin F zu zahlen seien, wobei eine Frist zum 31.12.2019 zur Zahlung oder St[…]