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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG – Abstimmungsberechtigung und Kostentragungsverpflichtung der Tiefgarageneigentümer

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AG Hamburg-St. Georg – Az.: 980b C 34/20 – Urteil vom 12.03.2021

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Gültigkeit eines Beschlusses einer Eigentümerversammlung.

Die Parteien sind Mitglieder der WEG … Zwischen ihnen gilt die notarielle Teilungserklärung – nebst Gemeinschaftsordnung (GO) als Anlage II – vom 26.10.2001 (Anlage K1). Auf dem Grundstück der Gemeinschaft befinden sich zwei Wohngebäude mit insgesamt 39 Wohnungen sowie eine Tiefgaragenanlage mit insgesamt 36 PKW-Abstellplätzen. Zwischen den beiden Gebäuden befindet sich eine Grünfläche in Form einer sog. „befahrbaren Hofdecke“ mit etwa 30-50 cm Erdüberdeckung als Vegetationsfläche und darunter die Tiefgarage (s. Lichtbild Anlage K3). Zur Tiefgarageneinfahrt führt eine von der Straße aus nach unten geneigte, gepflasterte Zu- bzw. Ausfahrt, die rechtsseitig im unteren Bereich durch eine Begrenzungsmauer nebst aufgesetztem Gitter sowie linksseitig durch eine Begrenzungsmauer mit aufliegender Bepflanzung eingefasst ist. Im unteren linken Bereich befindet sich ferner eine aus Ziegelsteinen gemauerte, hohe Stützmauer, die – nach rechts verschwenkend – auch die Einfassung für das Tiefgaragentor bildet. Auf dieser Mauer ist ein umlaufender Jägerzaun befestigt; er trennt die o.g. Grünfläche oberhalb der Tiefgarage von der Aussparung für die Zufahrt ab. Wegen der Einzelheiten der baulichen Gegebenheiten wird auf die Lichtbilder gemäß Anlagen K4 und K5 verwiesen.

In § 5 GO („Instandhaltung und Instandsetzung“) heißt es u.a.:

„2) Die Instandhaltung und Instandsetzung (…) sind jeweils ausschließlich Sache der Wohnungs- und Teileigentümer, die Eigentümer von Wohnungs- bzw. Teileigentumsrechten im jeweiligen Gebäude sind (Untergemeinschaften). Die Kosten sind insoweit im Verhältnis der Miteigentumsanteile der beteiligten Wohnungs- bzw. Teileigentümer zu tragen.“

(…)

4) Soweit sich nicht nach Absatz 2) etwas anderes ergibt, obliegt die Instandhaltung und Instandsetzung des Gebäudes und des Grundstückes den Eigentümern gemeinschaftlich; (…)“

In § 20 GO („Wirtschaftlich selbständige Einheiten“) ist folgende Regel[…]


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