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Verkehrsunfall – Schädiger trägt Werkstattrisiko

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BGH – Az.: VI ZR 147/21 – Urteil vom 26.04.2022

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2022 für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. April 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 20. März 2019 hinsichtlich eines Betrages von 648,42 EUR abgewiesen worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger macht nach einem Verkehrsunfall weitere Ansprüche auf Ersatz seines Sachschadens geltend.

Im November 2017 wurde das Fahrzeug des Klägers bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Die volle Haftung der Beklagten als Kfz-Haftpflichtversichererin des Unfallgegners steht außer Streit. Der Kläger trat seine Ansprüche unter anderem gegen die Beklagte auf Ersatz der Reparatur- und Mietwagenkosten sicherungshalber an die R. GmbH & Co. KG, Betreiberin eines Autohauses (im Folgenden: „Werkstatt“), ab und holte ein Sachverständigengutachten ein, das voraussichtliche Reparaturkosten von brutto 12.574,40 EUR auswies. Sodann ließ der Kläger das Fahrzeug von der Werkstatt instandsetzen, wofür diese ihm einen Gesamtbetrag von brutto 14.457,36 EUR in Rechnung stellte. Die Beklagte zahlte hierauf einen Betrag von 13.372,08 EUR. Der Restbetrag von 1.085,28 EUR ist noch offen; auch der Kläger hat ihn bislang gegenüber der Werkstatt nicht beglichen. Insbesondere mit der Behauptung, die von der Werkstatt in Bezug auf die Instandsetzung im Einzelnen abgerechneten Leistungen seien erforderlich gewesen und von dieser auch tatsächlich erbracht worden, hat der Kläger die Beklagte in den Vorinstanzen darauf in Anspruch genommen, ihn von den restlichen Reparaturkosten in Höhe von 1.085,28 EUR gegenüber der Werkstatt freizustellen.

Das Amtsgericht hat der Klage vollumfänglich stattgeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil nach Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, den Kläger von Reparaturkosten in Höhe von 436,86 EUR gegenüber der Werkstatt Zug-um-Zug gegen Abtretung eventueller Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Werkstatt freizustellen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision v[…]


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