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Corona-Pandemie – Umsatzrückgänge Kündigungsgrund?

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LG Münster – Az.: 10 O 44/21 – Urteil vom 17.12.2021

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.572,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 6.857,40 EUR seit dem 15.07.2021, aus einem Betrag von 3.428,70 EUR seit dem 04.03.2021, aus einem Betrag von 3.428,70 EUR seit dem 08.04.2021, aus einem Betrag von 3.428,70 EUR seit dem 06.05.2021 und aus einem Betrag von 3.428,70 EUR seit dem 07.06.2021 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Mietvertrag vom 12.04.2016/07.04.2016 nebst Nachtrag Nr. 1 vom 18.07.2016/06.07.2016 und der Nachtrag Nr. 2 vom 04.10./06.10.2017 über die Mieteinheit E2. … im Einkaufszentrum „Z“ durch außerordentliche Kündigung vom 10.06.2021 der Klägerin beendet worden ist, jedoch nicht infolge der Kündigungen vom 16.12.2020, 21.12.2020, 28.12.2020 und 28.01.2021. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die ihr aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses entstehen, insbesondere den Mietausfallschaden bis zum regulären Ende des Mietverhältnisses zum 30.09.2026 unter Berücksichtigung der Schadensminderungspflicht der Klägerin.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung eines Mietverhältnisses betreffend Miet- und Nebenräume im Einkaufszentrum „Z“ in A.

Die Parteien sind über einen gewerblichen Mietvertrag aus dem Jahr 2016 über die Mieteinheit E2. … in dem vorgenannten Einkaufszentrum in A mit einer Ladenfläche von 51,70 m² im EG2 sowie einer Lagerfläche/sonstigen Nebenfläche von ca. 14 m² im 1. OG verbunden. Ausweislich der Vertragsunterlagen war das Ende des Mietverhältnisses auf den 30.09.2026 bestimmt. Der Beklagte betrieb in den Räumlichkeiten einen Handel mit Obst und Fruchterzeugnissen.

Nach einer zwischenzeitlich erfolgten Mieterhöhung belief sich die zuletzt monatlich zu entrichtende Miete inklusive der Vorauszahlungen auf die Neben- und Betriebskosten auf 3.428,70 Euro. Zwischenzeitlich ab August 2020 aufgelaufene Zahlungsrückstände glich der Beklagte im November 2020 zunächst aus. Ab Dezember 2020 leistete er allerdings wiederum keine Zahlungen mehr.

Der Be[…]


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