KG – Az.: 3 Ws (B) 31/22 – Beschluss vom 28.02.2022
In der Bußgeldsache wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts am 28. Februar 2022 beschlossen:
Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
Die Sache wird entsprechend § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Beantwortung folgender Frage vorgelegt:
Führt die Verlegung eines Hauptverhandlungstermins dazu, dass die vorangegangene Entbindung des Betroffenen von der Verpflichtung des persönlichen Erscheinens „verbraucht“ ist, so dass sie für den neuen Termin gegebenenfalls neu beantragt und angeordnet werden muss?
Gründe:
Der Polizeipräsident in Berlin hat gegen den Betroffenen wegen eines Rotlichtverstoßes eine Geldbuße sowie ein Fahrverbot festgesetzt. Der Betroffene hat hiergegen Einspruch eingelegt. Nach ausgesetzter Hauptverhandlung hat das Amtsgericht am 31. August 2021 zur erneuten Hauptverhandlung am 11. Oktober 2021 geladen. Einem durch den Verteidiger angebrachten Entbindungsantrag hat das Amtsgericht entsprochen. Hiernach hat die Abteilungsrichterin mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 den Termin auf den 3. November 2021 verlegt. Der Betroffene und sein Verteidiger sind hiervon durch ein mit „Terminverlegung“ überschriebenes Schreiben des Amtsgerichts unterrichtet worden. Zum Hauptverhandlungstermin sind, wie durch den Verteidiger angekündigt, weder dieser noch der Betroffene erschienen. Das Amtsgericht hat das Fernbleiben des Betroffenen am Terminstag als unentschuldigt bewertet und seinen Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.
Der Einzelrichter (§ 80a Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 OWiG) Richter am Kammergericht S. überträgt die Sache zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern (§ 80a Abs. 3 Satz 1 OWiG).
Der in dieser Weise besetzte Senat möchte die Rechtsbeschwerde verwerfen, weil er die Rechtsauffassung vertritt, dass die Entbindungsanordnung durch die Terminverlegung obsolet geworden ist, so dass der Betroffene dem Termin am 3. November 2021 im Sinne des § 74 Abs. 2 OWiG unentschuldigt ferngeblieben ist und das Amtsgericht den Einspruch verwerfen durfte.
Dem steht die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Bamberg entgegen. Das OLG hat tragend entschieden, dass die Entscheidung über die Entbindung von der Verpflichtung des persönlichen Erscheinens bei einer bloßen Verlegung des Hauptverhandlungstermins fortwir[…]