OLG Rostock – Az.: 3 W 13/18 – Beschluss vom 19.03.2021
1. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stralsund – Nachlassgericht – vom 22.12.2017 wird zurückgewiesen.
2. Der Beteiligte zu 3) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 190.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Erblasserin verstarb am 13.02.2017 in S.. Sie war die Ehefrau des Beteiligten zu 1) und die Mutter der Beteiligten zu 2). Die Erblasserin und der Beteiligte zu 1) lebten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Gesetzliche Erben der Erblasserin sind die Beteiligten zu 1), 2) und der Sohn der Erblasserin, der Beteiligte zu 3).
Die Erblasserin hat mit dem Beteiligten zu 1) ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament vom 30.09.2007 hinterlassen. Dieses wurde am 06.03.2017 eröffnet. Das Testament wurde vom Beteiligten zu 1) geschrieben und sodann von beiden Eheleuten unterschrieben. Hiernach sollte die Erblasserin allein vom Beteiligten zu 1) beerbt werden.
In dem Testament heißt es u.a.:
„Testament vom 30.09.2007
Von I.R. und K.R.
Die gemeinsame Wohnung im Haus, einschließlich Ferienwohnung u. Garage erbt der überlebende Ehepartner I.R. u. K.R.
ebenso soll verfahren werden mit den bestehenden Konten u. Guthaben. …“
Das Testament wurde geöffnet vom Beteiligten zu 1) beim Amtsgericht Stralsund abgegeben.
Die Beteiligten zu 1) und 2) behaupten, die Erblasserin habe ihre Unterschrift im Nachhinein wahrscheinlich geweißt. Ein gemeinsamer Aufhebungs- oder Widerrufswille habe zu keiner Zeit bestanden. Durch den einseitigen Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments mit wechselbezüglichen Verfügungen werde die letztwillige Verfügung nicht unwirksam.
Der Beteiligte zu 1) stellte vor dem Amtsgericht Stralsund – Nachlassgericht – am 14.03.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der ihn als testamentarischen Alleinerben nach der Erblasserin ausweist.
Die Beteiligte zu 2) hat ihr Einverständnis mit der Erteilung des beantragten Erbscheins erklärt.
Der Beteiligte zu 3) ist der Erteilung des beantragten Erbscheins entgegengetreten und hat im Wesentlichen folgende Bedenken gegen die Wirksamkeit des Testamentes geltend gemacht.