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Rückgriffsansprüche aus reguliertem Verkehrsunfall

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AG Landshut – Az.: 4 C 968/20 – Urteil vom 25.03.2021

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.602,26 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.12.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 18 % und die Beklagte 82 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.602,26 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Rückgriffsansprüche aus einem regulierten Verkehrsunfall.

Die Klägerin ist Kfz-Haftpflichtversicherer eines Fahrzeugs der Versicherungsnehmerin …. Am 14.05.2017 kam es zu einem Verkehrsunfall zwischen diesem Fahrzeug und einem von der Beklagten gehaltenen Fahrzeug. Die Beklagte machte ihre Schäden gegenüber der Klägerin zu 100 % geltend. Die Klägerin rechnete mit Schreiben vom 30.08.2017 auf Basis einer Haftungsquote von 50 % ab und zahlte einen Betrag von 1.602,26 € an die Beklagte. Auf Anlage K1 wird Bezug genommen. Die Beklagte erhob Klage beim Amtsgericht Landshut unter anderem gegen die Klägerin mit dem Ziel der Erstattung der restlichen 50 %. Auf Anlage K2 wird Bezug genommen. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Landshut vom 12.04.2018 wurde diese Klage abgewiesen. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Beklagte rückwärts gegen das stehende, bei der Klägerin versicherte Fahrzeug fuhr und keine Haftungsquote auf die Klägerin entfällt. Auf Anlage K3 wird Bezug genommen. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin klagte ihre Ansprüche aus demselben Verkehrsunfall beim Amtsgericht Landshut unter anderem gegenüber der Beklagten ein. Mit rechtskräftigem Urteil vom 15.03.2018 wurde u.a. die Beklagte Verurteilt, den eingeklagten Schadensersatz in voller Höhe zu zahlen. Das Gericht kam ebenfalls zu einer Haftungsquote der Beklagten von 100 %. Die Klägerin forderte mit Schreiben vom 23.04.2018 die Beklagte zur Rückzahlung auf. Auf Anlage K5 wird Bezug genommen.

Mit Einverständnis der Parteien ist gemäß § 128 Abs. 2 ZPO durch Beschluss vom 09.03.2021 ins schriftliche Verfahren übergegangen worden. Als Zeitpun[…]


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