AG Stade – Az.: 63 C 789/20 – Urteil vom 30.03.2021
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 679,01 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.04.2020 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden weiterhin als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 147,56 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.01.2021 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Der Streitwert wird auf 679,01 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von den Beklagten restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, im Zuge dessen der Pkw des Klägers beschädigt wurde.
Am 22.01.2020 befuhr die Zeugin J. K. gegen 18:30 Uhr mit dem Pkw Renault Laguna des Klägers, amtliches Kennzeichen STD, gemeinsam mit der Zeugin N. K. den Freiburger Weg in Fahrtrichtung Freiburg (Elbe). Die Beklagte zu 1) befuhr zu diesem Zeitpunkt ebenfalls den Freiburger Weg, allerdings in Fahrtrichtung Harsefeld mit ihrem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen STD 1. Bei der Straße Freiburger Weg handelt es sich um einen Wirtschaftsweg; Fahrbahnmarkierungen sind nicht vorhanden. Im Begegnungsverkehr kam es zu einem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge, wobei das Fahrzeug des Klägers in der Form beschädigt wurde, dass der linke Außenspiegel abriss.
Der Kläger ließ seinen Pkw in der Zeit vom 23.01. bis 24.01.2020 reparieren, wodurch Reparaturkosten in Höhe von 1.147,06 € sowie Mietwagenkosten von 178,75 € entstanden. Zudem machte der Kläger eine Unkostenpauschale von 25,00 € geltend. Hierauf zahlte die Beklagte zu 2) vorgerichtlich einen Betrag von 671,80 €, wobei sie eine hälftige Mithaftung des Klägers geltend machte und die Mietwagenkosten kürzte.
Der Kläger forderte durch seine bereits vorgerichtlich bevollmächtigten Rechtsanwälte die Beklagte zu 2) unter Fristsetzung bis zum 30.03.2020 sodann vergeblich zur Zahlung der vollständigen Kosten sowie der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf. Dies lehnte die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 02.04.2020 ab.
Der Kläger behaupt[…]