OLG Karlsruhe – Az.: 5 UF 125/20 – Beschluss vom 31.03.2021
I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Freiburg vom 29.05.2020 in Ziffern 3 und 4 des Tenors wie folgt abgeändert:
3. Der Antragsteller wird verpflichtet, der Antragsgegnerin Auskunft zu erteilen
a) über den Bestand des Anfangsvermögens zum 19.12.2003 und
b) über den Bestand des Endvermögens zum 27.12.2019
Im Übrigen werden die Anträge der Antragsgegnerin zu I 2 und I 3 zurückgewiesen.
4. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
II. Hinsichtlich Ziffer 2 und soweit in Ziffer 3 des Tenors der angefochtenen Entscheidung die weitergehenden angekündigten Stufenanträge der Antragsgegnerin zu II und III abgewiesen worden sind, wird die Entscheidung aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren – an das Familiengericht zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
IV. Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
V. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 267.090 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die beteiligten, zwischenzeitlich rechtskräftig geschiedenen, Ehegatten streiten um die Folgesachen Zugewinnausgleich und nachehelichen Unterhalt.
Der Antragsteller ist Deutscher, die Antragsgegnerin, die (nur) die weißrussische Staatsangehörigkeit hat, lebte in Weißrussland, sie ist studierte Physikerin. Die Beteiligten fanden über eine Kontaktanzeige zueinander. Im Sommer 2002 hielt sich die Antragsgegnerin mit ihrem 1998 geborenen Sohn aus einer anderen Beziehung erstmals beim Antragsteller mehrere Monate in Deutschland auf. Im Januar 2003 zogen sie und ihr Sohn endgültig zum Antragsteller nach Deutschland um.
Die Beteiligten heirateten am 19.12.2003. Zu diesem Zeitpunkt war der Antragsteller 50 Jahre alt, die Antragsgegnerin fast 39 Jahre. Der Antragsteller hat aus erster, kurz vor der Heirat mit der Antragsgegnerin geschiedener Ehe zwei schon damals erwachsene Kinder.
Am 17.03.2004 schlossen die Ehegatten einen ersten notariellen Ehe- und Erbvertrag. Im eherechtlichen Teil finden sich folgende Regelungen:
„Für unsere Ehe schließen wir den gesetzlichen Güterstand aus und vereinbaren den Güterstand der Gütertrennung gem. § 1414 BGB.
1.
Im Fall einer Ehescheidung soll jedoch derjenige Ehegatte, der im letzten Jahr vor der Scheidung ein geringeres Jahreseinko[…]