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WEG-Eigentümerversammlung – Hinweis auf 3-G-Regelungen

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LG Bremen – Az.: 4 S 93/22 – Beschluss vom 14.07.2022

1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung des Klägers vom 19.04.2022 gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 31.03.2022 (Az.: 29 C 6/22) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Der Kläger erhält gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine Frist zur Stellungnahme von 2 Wochen.
Gründe
I.

Die zulässige Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Kammer folgt im Ergebnis der angefochtenen Entscheidung. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist hier nicht der Fall.

II.

Mit der Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass die Einladung zu der Eigentümerversammlung am 06.12.2021 im Ergebnis als Ausladung zu werten und der Beschluss der Eigentümerversammlung deshalb für ungültig zu erklären sei.

Die Einladung mache deutlich, dass ein Eigentümer, welcher persönlich an der Versammlung teilnehmen möchte, eine Gefahrensituation in Kauf nehmen müsse. Diese Gefahrensituation werde durch den ausdrücklichen Hinweis darauf, dass keinerlei pandemiebedingte Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, verstärkt. Es sei deshalb die logische Konsequenz, dass ein Eigentümer von der Teilnahme an der Versammlung Abstand nehme.

Weiter macht der Kläger geltend, dass der gefasste Beschluss zur Umverteilung der Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten für die Briefkästen und Kellertüren auf den jeweiligen Eigentümer im vorliegenden Fall unter Würdigung sämtlicher Umstände nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung entspreche.

Das Amtsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Beklagte unbestritten vorgetragen habe, dass es in der Vergangenheit bereits der praktizierten Übung entsprochen habe, dass die Wohnungseigentümer die Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums selber tragen.

Außerdem liege in der Umverteilung eine ungerechtfertigte Benachteiligung des Klägers, weil dieser keinen Anlass dafür gegeben habe, dass nur die von ihm genutzten Schlösser unbrauchbar gemacht wurden. Die Regelung sei deshalb willkürlich, denn die Eigentümer hätten sich „strafend“ entschlossen, allein dem Kläger ein auch für die Zukunft zu erwartendes Kostenrisiko aufzuerlegen.

Die Kosten der Erhaltung von Gemeinschaftseigentum von bestim[…]


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