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Pflichtteil für Geschwister – Wann besteht ein Anspruch

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Das deutsche Erbrecht kennt nach der Anwendung der gesetzlichen Erbfolge durchaus auch die Situation, dass Geschwister eines Erblassers zu Erben werden können. Dies ist allerdings nicht der Regelfall und es müssen hierfür auch gewisse Rahmenumstände gegeben sein. Insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob es einen Pflichtteil für Geschwister gibt und unter welchen Umständen die Geschwister einen Anspruch auf den Pflichtteil haben, ist die Gesamtsituation des Erbfalls zu berücksichtigen.

Sämtliche Abkömmlinge von dem Erblasser inklusive des Ehe- / eingetragenen Lebenspartners nebst der Eltern des Erblassers besitzen den sogenannten Pflichtteilsanspruch. Auch Geschwister können einen Pflichtteilsanspruch besitzen, da sie im Zuge der gesetzlichen Erbfolge als Erben der sogenannten 2. Ordnung durchaus eine Erbberechtigung innehaben. Sollte der Erblasser jedoch die Geschwister ausdrücklich mittels einer letztwilligen Verfügung oder eines Testaments enterbt haben, so erlischt damit auch der Anspruch der Geschwister auf das Erbe.
Was bedeutet Pflichtteil eigentlich genau?
Als Pflichtteil wird die sogenannte wirtschaftliche Mindestbeteiligung einer erbberechtigten Person an dem Nachlass von dem Erblasser bezeichnet. Rechtlich betrachtet wird in diesem Zusammenhang von der Pflichtteilsberechtigung einer verwandten Person des Erblassers gesprochen. Bedingt durch die gesetzlich verankerte Pflichtteilsberechtigung führt auch eine Enterbung der besagten Person nicht automatisch dazu, dass sie leer ausgeht. Der Pflichtteilsanspruch ist jedoch an gewisse Voraussetzungen geknüpft und muss überdies auch von der betreffenden Person geltend gemacht werden.
Welche Personen haben überhaupt einen Pflichtteilsanspruch?
Die gesetzliche Grundlage für den Pflichtteilsanspruch im Erbrecht findet sich in dem § 2303 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder. Gem. diesem Paragrafen sind gewisse Personenkreise im Zusammenhang mit dem Erblasser pflichtteilsberechtigt.
Diese Personen haben den Pflichtteilsanspruch

sämtliche Abkömmlinge von dem Erblasser (die Kinder sowie Enkelkinder nebst der Urenkelkinder etc.), welche sowohl ehelich als auch außerehelich oder mit einer Legitimierung bzw. Adoption als Abkömmlinge anerkannt wurden
der Ehe- / eingetragene Lebenspartner von dem Erblasser
die Eltern von dem Erblasser

Der Pflichtteilsanspruch einer Person hat eine einschränkende Wirkung auf die Testierfähigkeit von dem Erblasser. Es ist dem Erblasser dementsprechend rechtlich nicht so oh[…]


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