Bayerisches Landessozialgericht – Az.: L 3 U 259/20 – Urteil vom 14.04.2021
I. Die Berufungen gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 4. August 2020 werden zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger 80 vH der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
III. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Verletztenrente nach einem Arbeitsunfall aus dem Jahr 2012 betreffend das linke Auge. Zuvor hatte sich bereits 2010 ein Arbeitsunfall betreffend das rechte Auge ereignet, der hier nicht streitig ist.
Der 1961 geborene Kläger, der bereits Verletztenrente nach einer MdE von 20 vH wegen eines Arbeitsunfalls vom 25.2.1990 bezieht, hatte am 10.03.2010 während der Arbeit einen Unfall erlitten, bei dem er sich eine Holzlatte ins rechte Auge gestoßen hatte. Gemäß dem Durchgangsarztbericht der M wurde am rechten Auge eine massive Hyposphagma, eine Rubeosis iridis, eine Hornhauterosion, eine Skleraruptur, eine Contusio bulbi, eine Zyklitis und eine Netzhautblutung diagnostiziert. Den streitigen Unfall erlitt der Kläger am 5.10.2012 während der Arbeit, als ihm ein Expanderhaken gegen das linke Auge prallte. Er stellte sich am 9.10.2012 erstmals augenärztlich bei R vor, der eine Contusio bulbi, eine iritische Reizung sowie Sphinktereinrisse diagnostizierte. Die korrigierte Sehkraft des rechten Auges (RA) lag bei 1,0, die des linken Auges (LA) bei 0,7.
Am 11.2.2013 stellte der Kläger betreffend beide Arbeitsunfälle einen Rentenantrag. Auf Anfrage der Beklagten teilte die Krankenkasse des Klägers mit, zwischen 2002 und 2013 hätten drei augenärztliche Konsultationen stattgefunden, und legte einen Augenarztbericht der S vom 27.2.1996 vor. Die Sehkraft ohne Korrektur betrug damals am LA 0,7 und am RA 0,4-0,5.
Die Beklagte holte daraufhin ein augenärztliches Rentengutachten des E vom 8.7.2013 ein. Dieser stellte eine korrigierte Sehkraft am RA und LA sowie eine beidäugige Gesamtsehschärfe von jeweils 1 fest. E führte aus, am 5.10.2012 sei es zu einer Augenprellung gekommen, wesentliche Unfallfolgen seien eine Linsentrübung, eine Glaskörperdestruktion, eine Makulaveränderung und eine erhöhte Blendempfindlichkeit. Unfallunabhängig bestünden eine Refraktionsstörung mit Notwendigkeit einer Brillenkorrektur sowie eine altersentsprechende Presbyopie. Die MdE liege bis auf Weiteres unter 10 vH.
Mit Bescheid vom 2.8.2013 wurde daraufhin ein Anspruch auf Verletztenrente nach dem Arbeitsunfall vom 5.10.2012 abg[…]