Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: 2 Sa 300/20 – Urteil vom 13.04.2021
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 15.10.2020 zum Aktenzeichen 2 Ca 649/20 teilweise aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 20.04.2020, zugegangen am 21.04.2020, nicht beendet worden ist.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung im Hinblick auf Kündigungsschutz gemäß § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).
Der 1986 geborene, verheiratete Kläger wurde von der Beklagten, die ein Fitnessstudio betreibt, zum 01.03.2017 als Fitnesstrainer eingestellt. Bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden hat er eine Vergütung von monatlich 2.800,00 Euro brutto erhalten.
Im Januar 2019 hat er Kläger gemäß § 15 BEEG für die Zeitabschnitte 26.05.2019 bis 25.06.2019 sowie 26.04.2020 bis 25.05.2020 Elternzeit beantragt, welche ihm unter dem 27.04.2019 durch die Beklagte genehmigt wurde. Mit Schreiben vom 20.04.2020, dem Kläger am 21.04.2020 zugegangen, hat die Beklagte den geschlossenen Arbeitsvertrag ordentlich fristgerecht zum 31.05.2020, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt, gekündigt.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet das Kündigungsschutzgesetz mangels Vorliegens der erforderlichen Anzahl der Beschäftigten keine Anwendung.
Mit am 12.05.2020 beim Arbeitsgericht eingegangener Klage hat sich der Kläger gegen die Kündigung vom 20.04.2020 gewandt und die Auffassung vertreten, die ihm am 21.04.2020 zugegangene Kündigung sei innerhalb der Schonfrist von acht Wochen vor der Elternzeit, nämlich fünf Tage vor der am 26.04.2020 beginnenden Elternzeit ausgesprochen und deshalb unwirksam.
Der Kläger hat beantragt:
1. Festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 20.04.2020, zugegangen am 21.04.2020, nicht beendet wurde.
2. Festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern über den 31.05.2020 hinaus fortbesteht.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die streitbefangene Kündigung sei wirksam, weil eine Kündigung zwischen zwei Abschnitten der Elternzeit nicht von de[…]