Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 5 Sa 289/20 – Urteil vom 15.04.2021
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 6. August 2020, Az. 6 Ca 690/19, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung und einer Täuschungsanfechtung sowie die Weiterbeschäftigung des Klägers.
Der 1967 geborene Kläger (verheiratet, zwei unterhaltsberechtigte Kinder) ist Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau. Er ist seit dem 08.08.2018 bei der Beklagten als Business Development Manager „Industrie/Versorgungstechnik“ beschäftigt. Die Parteien haben ein monatliches Gehalt von € 6.000,00 brutto, ein volles 13. Monatsgehalt, variable Gehaltsbestandteile von maximal € 18.000,00 und die Gestellung eines Firmenwagens mit dem Recht zur Privatnutzung vereinbart. Der geldwerte Vorteil wurde mit € 412,00 versteuert. Die Beklagte stellt Kunststoffprodukte her; sie beschäftigt nach dem Vortrag des Klägers regelmäßig mehr als 800 bzw. 1.450 Arbeitnehmer; es besteht ein Betriebsrat. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 13.06.2018 wurde ua. vereinbart:
„§ 1 Tätigkeit und Aufgabenbereich:
a) [Die Beklagte] überträgt [dem Kläger] mit Wirkung vom 08. August 2018 die Position eines Business Development Managers Industrie/Versorgungstechnik.
b) Der Kläger berichtet in dieser Funktion an Vertriebsleiter der Division Rohre- und Formteile.
c) Die Tätigkeit erstreckt sich auf alle mit dieser Position in Zusammenhang stehenden Aufgaben. [Die Beklagte] ist berechtigt, [dem Kläger] jederzeit ein anderes, seinen Fähigkeiten und Qualifikationen entsprechendes, gleichwertiges Aufgaben- und Verantwortungsgebiet zu übertragen.
…
§ 11 Vertragsdauer und Kündigung
…
Nach der Probezeit gilt für beide Parteien eine ordentliche Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende.
…
§ 12 Schlussbestimmungen
…
Vereinbarungen außerhalb dieses Vertrags sind zwischen den Parteien nicht getroffen.
…“
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis zunächst mit Schreiben vom 18.09. zum 31.12.2019 aus betriebsbedingten Gründen. Gegen diese Kündigung hat der Kläger am 02.10.2019 Klage erhoben und ua. die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats gerügt. Das Arbeitsgericht hat der Klage gegen diese Kündigung mit (rechtskräftigem) Teilurteil vom 20.02.2020 wegen Nichteinhaltung der St[…]