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Schwere Brandstiftung durch Inbrandsetzen einer abgeschlossenen Wohnung

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LG Essen – Az.: 51 KLs 70 Js 86/20 – 34/20 – Urteil vom 19.04.2021

Der Angeklagte wird wegen schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

§§ 306a Abs. 1 Nr. 1, 21, 49 Abs. 1 StGB
Gründe
I.

Der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 22jährige Angeklagte wurde am … in F geboren. Er ist deutscher Staatsangehöriger und ledig.

Der Angeklagte hat drei ältere Geschwister und zwei Halbgeschwister väterlicherseits sowie zwei Halbgeschwister mütterlicherseits. Kurz nach der Geburt des Angeklagten verließ die Mutter des Angeklagten die Familie. Der Angeklagte wuchs bei seiner Großmutter väterlicherseits und seinem Vater, welcher im Gartenbau tätig war, auf. Als der Angeklagte etwa zwei oder drei Jahre alt war, ging der Vater eine neue Beziehung zu der Stiefmutter des Angeklagten ein, aus welcher die zwei Halbgeschwister des Angeklagten väterlicherseits hervorgingen. Zu seiner Mutter hat der Angeklagte keinen Kontakt. Zu seinem Vater sowie einem seiner Brüder hat der Angeklagte Kontakt.

Der Angeklagte besuchte den Kindergarten und im Anschluss für drei Jahre die Grundschule. Der Angeklagte wechselte von der Grundschule auf die Förderschule. Da es in der Schule immer wieder zu Schwierigkeiten kam – der Angeklagte wurde gemobbt – wechselte er in der Folgezeit viermal die Sonderschule und verließ diese letztlich im Alter von 15 Jahren ohne den angestrebten Hauptschulabschluss.

Nach Verlassen der Schule machte der Angeklagte zwei Praktika bei der Firma O und arbeite dort zunächst als geringfügig Beschäftigter und sodann für zwei Monate in Vollzeit. Da dem Angeklagten die Vollzeittätigkeit zu viel Druck und Stress bereitete, ging er im Jahr 2018 einfach nicht mehr zur Arbeit. Nach Beendigung seiner Tätigkeit bei der Firma O arbeitete der Angeklagte bis zum Jahr 2019 ehrenamtlich im Katastrophenschutz und Rettungsdienst und betrieb nebenbei eine Pflegestelle für Hunde. Ab dem Jahr 2019 ging der Angeklagte immer wieder kurzfristig Tätigkeiten, beispielsweise in der Gastronomie oder im Pflegebereich, nach, welche er jedoch jeweils nicht lange durchhielt. In den Zeiten, in denen der Angeklagte keiner beruflichen Tätigkeit nachging, bestritt er seinen Lebensunterhalt durch Hartz IV. In der Freizeit beschäftigte er sich mit seinen beiden Hunden. Seit dem 15.03.2021 ist der Angeklagte in Vollzeit in einer Demenz-WG als Pflegehelfer beschäftigt.

Im Alter von 14 Jahren trank der Angeklagte erstmals Alkohol.[…]


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