LG Hannover – Az.: 2 O 164/20 – Urteil vom 19.04.2021
1. Die Klage ist hinsichtlich des Klagantrags zu Ziff. 1 der Klagschrift dem Grunde nach gerechtfertigt.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte den der Klägerin aus der erneuten Schließung des versicherten Betriebes ab dem 2. November 2020 entstandenen Schaden nach den Bedingungen des mit der Beklagten geschlossenen Betriebsschließungsvertrages (Versicherungsschein-Nr. SV 6010535-88016) zu ersetzen hat.
3. Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung in Anspruch.
Die Klägerin unterhält bei der Beklagten für das von ihr betriebene „…..“ in Hameln eine „Geschäftsversicherung“ mit einer Versicherungssumme von 50.000,- €, welche eine Betriebsschließungsversicherung mit einer Versicherungssumme von 100.000,- € einschließt; diese unterliegt dem Bedingungswerk „Bedingungen für die Betriebsschließungs-Pauschalversicherung Gewerbe (BBSG 19)“ der Beklagten (Anlage K 2 der Klagschrift; im Anlagensonderheft; im Folgenden: BVB), welches u. a. folgende Regelungen vor sieht:
„1. Gegenstand der Versicherung
Ist der versicherte Betrieb von behördlichen Anordnungen (siehe Ziffer 3) aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektions-krankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) betroffen, ersetzt der Versicherer den dadurch entstehenden Schaden.
Die Versicherung umfasst Schäden und Kosten infolge behördlicher Anordnungen zu Schließung, Desinfektion und Tätigkeitsverboten (siehe Ziffer 3.1.), Schäden und Kosten infolge behördlicher Anordnungen zu Vorräten und Waren (siehe Ziffer 3.2.) sowie behördlich angeordnete Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen (siehe Ziffer 3.3.).
3. Versicherte Gefahren und Schaden
3.1 Behördliche Anordnungen zu Schließung, Desinfektion und Tätigkeitsverboten
Der Versicherer leistet bis zu den in Ziffer 9 genannten Entschädigungsgrenzen Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Ziffer 3.4)
3.1.1 den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen nach Ziffer 3.4 ganz oder teilweise schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebs oder einer Betriebsstätte werden einer Be[…]