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Unterhaltsanspruch wegen Krankheit – Weigerung einer ärztlichen Behandlung

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 13 UF 108/20 – Beschluss vom 06.05.2021

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 22.06.2020 – Az. 6 F 330/18 – unter Antragsabweisung im Übrigen in Ziffer 3. des Beschlusstenors wie folgt abgeändert:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab Rechtskraft der Scheidung einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 220 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen zu 46 % die Antragsgegnerin und zu 54 % der Antragsteller.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen zu 83 % die Antragsgegnerin und zu 17 %der Antragsteller.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 15.842,64 €.
Gründe
I.

Die Antragstellerin wendet sich nach Teilrücknahme der Beschwerde noch gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt in ihrem Scheidungsverbundverfahren.

Die Antragsbeteiligten schlossen am …1991 die Ehe und lebten seit Januar 2017 in einem in ihrem Miteigentum stehenden Einfamilienhaus getrennt, wobei auch eine der beiden volljährigen gemeinsamen Töchter Teile des Hauses nutzt. Die Antragsgegnerin bezieht seit 2011 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der Antragsteller ist in Vollzeit berufstätig und bedient allein das auf dem Haus lastende Immobiliendarlehn.

Der Antragsteller hat erstinstanzlich die Scheidung der Ehe begehrt. Die Antragsgegnerin hat dem erstinstanzlich zugestimmt (Bl. 41 R) und vom Antragsteller nachehelichen Unterhalt in Höhe von 339 € monatlich verlangt (Bl. 1 UE).

Die Antragsgegnerin hat geltend gemacht, sie könne wegen verschiedener Erkrankungen keinerlei Erwerbstätigkeit nachgehen. Dem Antragsteller sei in Ansehung einer weit überwiegenden Nutzung des gemeinsamen Hauses einkommenserhöhend ein Wohnwert von 900 €, ihr aber nur in Höhe von 300 € zuzurechnen.

Der Antragsteller ist dem Antrag auf Zahlung nachehelichen Unterhalts entgegengetreten.

Mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 126), auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Amtsgericht die Ehe der Antragsbeteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung nachehelichen Unterhalts zurückgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Wohnvorteil sei auf beide Ehegatten gleichmäßig zu verteilen. Bei im Übrigen weitgehend unstreitigem tatsächlichen Einkommen und Zurec[…]


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