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Mietminderung wegen Baustelle auf Nachbargrundstück

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LG Frankfurt – Az.: 2/11 S 226/20 – Beschluss vom 04.05.2021

1. Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, seine Berufung gegen das am 18.10.2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Az. 33 C 1890/20 (51), nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

2. Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.
Gründe
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 28.10.2020 hat nach einstimmiger Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls nicht geboten.

Das Amtsgericht hat der Klage auf Zahlung rückständigen Mietzinses für die von dem Beklagten mit Mietvertrag vom 10.08.2000 angemietete Wohnung in der Liegenschaft F… … in Frankfurt am Main sowie Erstattung von Rücklastschriftkosten in Höhe von insgesamt 1.008,65 € nebst Zinsen zu Recht stattgegeben, da der Beklagte für den streitgegenständlichen Zeitraum Mai bis September 2020 nicht zur Mietminderung wegen des Abrisses des in unmittelbarer Nähe der Liegenschaft gelegenen Freiligrathbunkers berechtigt war. Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Berufung ist eine abweichende Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht geboten. Weder liegt eine Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) vor, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

Das Amtsgericht hat unter Berücksichtigung der maßgeblichen Rechtsprechung des BGH zur Mietminderung bei nach Abschluss des Vertrags erhöhten Geräusch- und Schmutzimmissionen, die von einer auf dem Nachbargrundstück eines Dritten betriebenen Baustelle herrühren, (vgl. BGH Urt. v. 29.04.2020 – VIII ZR 31/18, NZM 2020, 598; BGH Urt. v. 29.04.2015 – VIII ZR 197/14, NZM 2015, 481; BGH Urt. v. 19.12.2012 – VIII ZR 152/12, NZM 2013, 184) sowie des bestrittenen Vortrags des Beklagten zutreffend ausgeführt, dass zum einen die als wahr unterstellten Beeinträchtigungen durch den Abriss des Bunkers nicht eine wesentliche Beeinträchtigung der Mietsache im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB darstellen und der Beklagte darüber hinaus zu den konkreten Beeinträchtigungen nicht substantiiert vorge[…]


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