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Rechtsanwälte Kotz GbR

Einwendungen im Verfahren über Minderjährigenunterhalt

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 9 WF 39/21 – Beschluss vom 30.04.2021

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 02.12.2020 (Az. 3 FH 63/20) aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über den Antrag des Antragstellers auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Unterhaltsverfahren vom 12.10.2020 zurückverwiesen.

2. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.
Gründe
I.

Der Antragsgegner ist der Vater der am … 2006 geborenen C… G…, die im Haushalt der Kindesmutter lebt. Für das Kind werden seit November 2019 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) gewährt.

Mit am 20.10.2020 eingegangenem Antrag vom 12.10.2020 begehrte der Antragsteller aus übergegangenem Recht die Festsetzung von Kindesunterhalt im Umfang von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des (gesamten) Kindergeldes für ein erstes Kind für die Zeit ab November 2019.

Das Amtsgericht hat dem Antragsgegner mit Hinweisschreiben vom 27.10.2020 die Antragsschrift vom 12.10.2020 übersandt. Die Zustellung an den Antragsgegner erfolgte ausweislich der Postzustellungsurkunde am 30.10.2010. Mit Beschluss vom 02.12.2020 hat das Amtsgericht den laufenden Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren vom 01.11.2020 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in Höhe von monatlich 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts der 3. Altersstufe, abzüglich des für ein erstes Kind zu zahlenden (vollen) Kindergeldes von 204,00 €, mithin in Höhe von derzeit monatlich 293,00 € sowie rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit vom 01.11.2019 bis 31.10.2020 in Höhe von insgesamt 3.474,00 € festgesetzt.

Gegen die ihm am 05.12.2020 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 04.01.2021 beim Amtsgericht eingegangene Beschwerde des Antragsgegners, mit der er die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs rügt. Ausweislich des mit der Beschwerdebegründung eingereichten Sendenachweises hat der Antragsgegner einen Schriftsatz vom 30.11.2020 nebst Anlagen über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) an das Amtsgericht übersandt, der bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht (als Ausdruck) zur Akte gelangt ist.

II.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 256 Satz 1, 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch zulässig.


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