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Hausratversicherung –  Beweislast für versicherten Einbruchdiebstahl

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OLG Dresden – Az.: 4 U 161/21 – Beschluss vom 14.04.2021

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der auf den 27.04.2021 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren soll auf 6.149,00 € festgelegt werden.
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht aufgrund des behaupteten Schadenereignisses vom 02./03.02.2019 kein Anspruch gegenüber der Beklagten aus der Hausratversicherung (A 4.1.1 Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen ……….. VHB 2017) zu. Sie hat den erforderlichen Beweis für einen versicherten Einbruchsdiebstahl nicht erbracht.

Einbruchdiebstahl liegt nach A.4.1.1 VHB 2017 vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mit falschem Schlüssel oder mithilfe von anderen Werkzeugen eindringt.

Zu den Voraussetzungen des Begriffes „Einbrechen“ gehört, dass Gewalt gegen Gebäudebestandteile ausgeübt wird, um sich Zugang zu dem Gebäude zu verschaffen. Ein gewaltsames Vorgehen belegende Einbruchspuren am Garagentor liegen nicht vor und konnten von den ermittelnden Polizeibeamten auch nicht festgestellt werden. Die dahingehenden Feststellungen des Landgerichts werden von der Berufung nicht begründet in Zweifel gezogen.

Entgegen der Ansicht der Berufung hat die Klägerin auch nicht hinreichend bewiesen, dass ein versichertes Ereignis in Form eines Einbruchdiebstahls durch Verwendung eines Werkzeugs zur Überwindung des verschlossenen Garagentores als Zugangshindernis vorliegt.


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