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Fahrerlaubnisentziehung wegen Nichtbeibringung eines Gutachtens bei psychischer Erkrankung

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Oberverwaltungsgericht Bremen – Az.: 1 B 136/21 – Beschluss vom 07.05.2021

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – vom 4. März 2021 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Die Antragsgegnerin gab dem Antragsteller mit Schreiben vom 04.08.2020 auf, bis zum 16.10.2020 ein fachärztliches Gutachten zu der Frage, ob der Antragsteller trotz des Vorliegens einer Erkrankung (Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis), die nach Anlage 4 FeV die Fahreignung in Frage stellt, (wieder) in der Lage ist, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse(n) BE gerecht zu werden.

Der Antragsteller kam der Anordnung nicht nach. Deshalb entzog ihm die Antragstellerin mit Bescheid vom 15.12.2020 die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung an.

Mit Beschluss vom 04.03.2021 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Fahrerlaubnisentziehung ab.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 04.03.2021 ist unbegründet.

Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.

1. Mit dem Beschwerdevorbringen zieht der Antragsteller zunächst die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die an ihn ergangene Aufforderung, ein fachärztliches Gutachten vorzulegen, formell rechtmäßig gewesen sei, nicht durchgreifend in Zweifel.

Soweit der Antragsteller rügt, die Frist zur Vorlage des Gutachtens sei gemessen an den „obwaltenden Umständen durch die Corona-Pandemie und den damit einhergehenden Kontaktbeschränkungen“ nicht angemessen gewesen, greift dies nicht durch. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 2 Abs. 8 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und §§ 11 ff. der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Str[…]


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