AG Aachen – Az.: 121 C 109/19 – Urteil vom 20.05.2021
Der Beklagte wird verurteilt, die Wohnung in der M-straße, G, Parterre (EG) und 1. OG, bestehend aus zwei Zimmern einer Kammer, einer Küche, einem Bad, vier Kellerräumen nebst Garage, Wohnfläche ca. 59 m² zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben.
Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 00.00.0000 bewilligt.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 500 EUR. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. v. 500 EUR ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Klägers abzuwenden.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Wohnungsräumung vom Beklagten aufgrund Eigenbedarfskündigung.
Der Kläger ist seit dem 00.00.0000 alleiniger Grundstückseigentümer des Objekts M-straße in G. Wegen des Inhalts des Wohnraummietvertrags wird auf Bl. 2 ff. d. A. Bezug genommen. Die Gesamtmiete beträgt 400 EUR, bestehend aus 290 EUR Nettokaltmiete und 110 EUR Nebenkostenvorauszahlungen. Das Gebäude verfügt über 17 Wohneinheiten. Der Beklagte ist alleinstehend und Mieter seit dem 00.00.0000 in der ca. 59 m² großen Wohnung Parterre (EG) und 1. OG, bestehend aus 2 Zimmern, eine Kammer, eine Küche, ein Bad, vier Kellerräume, sowie Garage. Die Wohneinheit des Beklagten ist die einzige Wohneinheit in dem Objekt, welches über 2 Zimmer, Küche und Bad nebst alleinigen Garten- und Kellerzugang verfügt. Die restlichen Einheiten haben lediglich eine Größe von bis zu 20 m² und sind nahezu ausschließlich an Studenten bzw. alleinstehende Personen vermietet. Die anderen Einheiten verfügen – anders als die Wohneinheit des Beklagten – über gemeinsam nutzbare Bäder.
Mit per Boten zugestellten Schreiben des A e. V. vom 00.00.0000 nebst Originalvollmacht des Klägers wurde dem Beklagten gegenüber die ordentliche Kündigung wegen Eigenbedarfs zum 00.00.0000 ausgesprochen. Unter anderem wird dies damit begründet, dass der Kläger zurzeit in einer Mietwohnung wohne und die Gründung eines gemeinsamen Hausstands mit der Lebensgefährtin sowie Eheschließung und Familiengründung plane und zu diesem Zwecke das Objekt erworben habe. Die Wohnung des Beklagten sei ideal und er beabsichtigte durch einen weiteren Anbau zusätzlichen Wohnraum schaffen zu können. Die weiteren Wohneinheiten im Objekt seien zu klein und hierfür nicht geeignet. Für den weiteren Inhalt des Kündigungsschreibens wird auf Bl. 25 ff. d. A. Bezug genommen.
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