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Rechtsanwälte Kotz GbR

Behördlich angeordnete Betriebsschließung – Betriebsschließungsversicherung

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KG Berlin – Az.: 6 U 84/21 – Urteil vom 05.07.2022

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25.05.2021, Az. 7 O 189/20, abgeändert:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin vom 31.08.2020 wird aufrechterhalten.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vorläufig vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 30.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin betreibt in Berlin eine Gaststätte. Sie begehrt von der Beklagten aufgrund von Schließungsanordnungen des Berliner Senats im Frühjahr 2020 Leistungen aus der bei der Beklagten abgeschlossenen Geschäftsversicherung, die auch einen Betriebsschließungsversicherungsvertrag mit einer Versicherungssumme von 400.000 Euro beinhaltet (Versicherungsschein vom 10.10.2019, Anlage K 1).

Der Versicherungsumfang der „Betriebsschließungs-Pauschalversicherung“ (Versicherungsschein S. 4) bestimmt sich nach den Bedingungen für die „Betriebsschließungs-Pauschalversicherung Gewerbe (BBSG 19)“ – im Folgenden: AVB – mit Stand vom 01.06.2019 (Versicherungsschein S. 6, Anlage K 2).

Gemäß Ziffer 1 Absatz 1 AVB erstattet der Versicherer die Schäden, die dadurch entstehen, dass „der versicherte Betrieb von behördlichen Anordnungen (siehe Ziffer 3) aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) betroffen“ ist. Umfasst sind gemäß Ziffer 1 Absatz 2 AVB u.a. „Schäden und Kosten infolge behördlicher Anordnungen zu Schließung, Desinfektion und Tätigkeitsverboten (siehe Ziffer 3.1)“.

(Symbolfoto: Tero Vesalainen/Shutterstock.com)

In Ziffer 3.1 heißt es:

„Der Versicherer leistet bis zu den in Ziffer 9 genannten Entschädigungsgrenzen Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes be[…]


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