Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetruges Corona-Soforthilfe

Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de

LG Koblenz – Az.: 10 Qs 30/21 – Beschluss vom 25.05.2021

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin F. S. – M. Straße – gegen den Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 06.04.2021 wird als unbegründet verworfen.

2. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts Koblenz vom 06.04.2021 wird abgelehnt.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.

Die R.-bank W. eG erstattete im September 2020 eine Geldwäscheverdachtsanzeige, weil auf dem Geschäftskonto der R.-C. GmbH nach vorherigem Antrag (vom 07.05.2020) 9.000,00 EUR sog. Corona-Soforthilfe eingingen (Auszahlung am 10.07.2020), die anschließenden Kontoabhebungen jedoch den Verdacht einer privaten Verwendung des Geldes nahelegten. Zusätzlich erstattete die I.- und S.-bank R.-P. unter dem 08.10.2020 ebenfalls Anzeige wegen dieses Vorganges. Alleingeschäftsführer der R.-C. GmbH ist der Beschuldigte.

Im Verlauf der weiteren Ermittlungen stellte sich heraus, dass das von der R.-C. GmbH betriebene Gewerbe (Vermietung, An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen) erst am 30.01.2020 bei der Gemeindeverwaltung A. zum 01.01.2018 angemeldet wurde und dass nach Mitteilung des F. S. – M. Straße – vom 03.03.2021 im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung für 2018 und 2019 bei der Gesellschaft höhere Umsätze festgestellt worden seien als bislang in den Steuererklärungen angegeben, dass derzeit Steuerrückstände in Höhe von 201.599,32 EUR für die Jahre 2018 und 2019 noch ausstehen würden und dass auch eine steuerstrafrechtliche Beurteilung noch ausstehe. Weitere Erkenntnisse wurden von den s. F. unter Hinweis auf das Steuergeheimnis nicht mitgeteilt.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 06.04.2021 (Az.: 30 Gs 2683/21) wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft Koblenz die Beschlagnahme der Steuer- und Steuerstrafverfahrensakten des F. S. betreffend den Beschuldigten bzw. die von ihm geführte R.-C. GmbH (vormals: C.-L. GmbH) angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gegen den Beschuldigten ein Verdacht des Subventionsbetruges (§ 264 StGB) bestehe und die Akten erforderlich seien, um Erkenntnisse über den Zeitpunkt und Umfang einer etwaigen Zahlungsunfähigkeit des Beschuldigten vor der Antragstellung bezüglich der Corona-Soforthilfe zu fördern. Das Steuergeheimnis könne nach § 31a Abs. 1 Nr. 1 b) bb) AO zulässigerweise durchbrochen werden.

Mit seiner Beschwerde vom 28.04.2021, der das Amtsgericht unter dem 10.05.2021 nicht abgeholfen hat, wendet sich die Beschwerdeführerin geg[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv