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Immobilienschätzung Nachlass durch hessisches Ortsgericht

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OLG Frankfurt – Az.: 12 W 35/21 – Beschluss vom 01.09.2021

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 15.06.2021 gegen den Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 01.06.2021 – Nichtabhilfebeschluss vom 6.7.2021 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 2.000,- €.
Gründe
I.

Mit Teilanerkenntnisurteil vom 01.09.2020 (Bl. 45 f. d.A.) wurde die Schuldnerin u.a. dazu verurteilt, den Wert aller im Nachlass befindlichen Immobilien durch Vorlage von Sachverständigengutachten zu ermitteln und diese Gutachten dem Kläger vorzulegen.

Die Schuldnerin legte dazu für das Objekt Straße1, Stadt1, Wohnung im 1. OG eine Marktwertermittlung (BI. 114 ff. d.A.) sowie eine Schätzungsurkunde des Ortsgerichts Stadt1 vom 24.3.2021 (BI. 131 f. d.A.) vor.

Mit Schriftsatz vom 22.2.2021 hat der Gläubiger zur Erzwingung der Vorlage eines Sachverständigengutachtens für die genannte Immobilie die Festsetzung von Zwangsgeld bis zu 25.000,- € beantragt.

Das Landgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 01.06.2021 zurückgewiesen (Bl. 183 ff. d.A.). Ein Anspruch des Gläubigers auf Wertermittlung durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens bestehe im Hinblick auf die Wohnung nicht mehr. Denn die Schuldnerin habe diesen Anspruch jedenfalls durch die Vorlage der Schätzungsurkunde des Ortsgerichts Stadt1 vom 24.3.2021 erfüllt. Zwar möge diese Schätzungsurkunde nicht sämtliche der vom Gläubiger gewünschten Informationen enthalten. Gleichwohl sei die Schätzung des Ortsgerichts geeignet, die von der Schuldnerin anerkannte und aus § 2314 BGB folgende Verpflichtung zu erfüllen. Insbesondere werde der Gläubiger durch die vorliegende Schätzung in die Lage versetzt, die Durchsetzung seines Pflichtteilsanspruchs vorzubereiten. Die Sachkunde der Mitglieder des Ortsgerichts stehe für die Kammer außer Zweifel: Die Mitglieder des Ortsgerichts verfügten regelmäßig über besondere Kenntnisse, soweit es sich um die Lage der zu schätzenden Grundstücke und um deren wertbildende Faktoren handele.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers (Bl. 198 ff. d.A.). Die Schätzung des Ortsgerichts versetze den Gläubiger gerade nicht in die Lage, die Durchsetzung seines Pflichtteilsrechts vorzubereiten. Dazu gehöre nämlich auch, ob der Gläubiger den fraglichen Wert akzeptiere. Die besondere Sachkunde des Ortsgerichts sei möglich, dennoch sei auch ein Gutachten eines Sachverständigen, welches ohne Begründung nur den Wert angebe, nicht ausreichend. Die Urkund[…]


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