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Vorfälligkeitsentschädigung – unzureichende Angaben über die Berechnung

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LG Saarbrücken – Az.: 1 O 1/22 – Urteil vom 24.06.2022

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10,78 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2021.

Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500,- Euro. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls dieser vor Vollstreckung nicht Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rückzahlung geleisteter Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von insgesamt 64.851,76 Euro; der Kläger macht außerdem einen Anspruch auf Rückzahlung eines Bankentgeltes von 10,78 Euro geltend.

Am 20./22.11.2017 schlossen die Parteien einen Immobiliar-Verbraucherdarlehens-vertrag (K 1 Bl 41 ff der Gerichtsakte GA) – ein Forward Darlehen – über einen Nettodarlehensbetrag von 448.584,38 Euro bei einem Sollzinssatz von 2 % p.a. mit einer Sollzinsbindung bis zum Ende der Vertragslaufzeit. Das Darlehen sollte in voller Höhe am 01.09.2030 zurückgezahlt werden. Bis zur Rückzahlung waren 146 Sollzinsraten in Höhe von 747,64 Euro zu zahlen. Gem. Ziff. 14 sollten pro Kalenderjahr Sondertilgungen bis zu 22.430,- Euro kostenfrei möglich sein (Bl 46 GA).

Die Parteien schlossen außerdem am 16.09.2019 einen weiteren Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (K 2 Bl 50 ff GA) über netto 52.636,48 Euro bei einem Sollzinssatz von 3,10 % p.a. mit einer Sollzinsbindung bis zum 01.10.2029. Die Rückzahlung des Darlehens sollte erfolgen in 229 Annuitätsraten von 306,- Euro sowie einer Rate von 210,61 Euro. Nach Ziff. 4 bestand die Möglichkeit von Sondertilgungen pro Kalenderjahr von 2.631,82 Euro.

Beide Verträge enthalten unter Ziffer 7, Ziffer 8 und Ziffer 9 folgende Bestimmungen (Bl 42, 51 GA):
7 Vorzeitige Rückzahlung
Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten im Zeitraum der Sollzinsbindung nur ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen, wenn ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers besteht. Im Fall der vorzeitigen Rückzahlung fällt eine Vorfälligkeitsentschädigung nach Ziffer 8 an.
8 Angabe zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung (Ablöseentschädigung)
Im Fall der vorzeitigen Rückzahlung (vergleiche Ziffer 7 dieses Vertrags) oder im Fall de[…]


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