LG Nürnberg-Fürth – Az.: 5 Qs 40/22 – Beschluss vom 28.06.2022
1. Auf die Beschwerde der Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Fürth, Az. 421 Cs 703 Js 104029/22 vom 26.04.2022 aufgehoben.
2. Der Führerschein ist der Angeklagten unverzüglich herauszugeben.
3. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Fürth hat am 26.04.2022 auf Antrag der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth gegen die Angeklagte einen Strafbefehl wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort erlassen. Der Angeklagten wird vorgeworfen, am 22.02.2022 mit ihrem Pkw ausgeparkt zu haben und dabei mit dem auf der gegenüberliegenden Straßenseite parkenden Pkw kollidiert zu sein. Durch den Unfall sei ein Fremdsachschaden am Pkw des Geschädigten in Höhe von 3.268,69 € entstanden. Obwohl sie den Unfall bemerkt und erkannt, bzw. damit gerechnet habe, dass ein nicht völlig unbedeutender Fremdschaden entstanden war, soll sie die Unfallstelle, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen, verlassen haben. Durch die Tat soll sie sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben.
Darüber hinaus entzog das Amtsgericht der Angeklagten mit Beschluss vom gleichen Tag vorläufig die Fahrerlaubnis und ordnete die Beschlagnahme des Führerscheins an.
Der Führerschein wurde am 08.05.2022 beschlagnahmt.
Am 27.05.2022 legte die Angeklagte fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl ein.
Mit Schreiben vom 14.06.2022 legte die Angeklagte Beschwerde gegen den Beschluss vom 26.04.2022 ein. Die Beschwerde wurde unter anderem damit begründet, dass gegen die Angeklagte kein Tatverdacht bestehe. Zwar habe sie im Ermittlungsverfahren gegenüber der Polizei angegeben, dass sie gefahren sei. Sie sei aber zuvor nicht als Beschuldigte belehrt worden, weshalb diese Angaben unverwertbar seien. Eine sonstige Identifizierung als verantwortliche Fahrzeugführerin sei nicht möglich.
Das Amtsgericht Fürth half der Beschwerde mit Beschluss vom 15.06.2022 nicht ab. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Für ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort besteht derzeit kein dringender Tatverdacht.
Nach § 111a StPO kann die Fahrerlaubnis vorläufig nur dann entzogen werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB endgültig entzogen wird. Dringende Gründe für den endgültigen Entzug der[…]