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Rechtsanwälte Kotz GbR

Längerfristige Observation –  Zufallserkenntnis – Verwertbarkeit

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OLG Düsseldorf – Az.: III-2 RVs 15/22 – Urteil vom 24.05.2022

Die Revision wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.

Mit der Anklage ist dem Angeklagten zur Last gelegt worden, am 27. Januar 2021 gegen 10:57 Uhr in Duisburg auf der pp. Straße den Pkw Opel Tigra, amtliches Kennzeichen pp., geführt zu haben, ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein. Dies sei dem Angeklagten auch bewusst gewesen. Er sei zu einer Hauptverhandlung bei dem Amtsgericht Duisburg-Hamborn gefahren, bei der er wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden sei.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten aus rechtlichen Gründen freigesprochen, weil die Erkenntnisse zu dem Tatvorwurf bei einer längerfristigen Observation in anderer Sache erlangt worden seien und deshalb in dem vorliegenden Verfahren ein Beweisverwertungsverbot bestehe.

Hiergegen richtet sich die (Sprung-)Revision der Staatsanwaltschaft, die sich auf die Aufklärungsrüge und die Sachrüge stützt.

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.

1. Die Aufklärungsrüge greift nicht durch.

Das Amtsgericht hat zu Recht von der Vernehmung des Zeugen pp. abgesehen. Denn die Beobachtung des Angeklagten bei der ihm zur Last gelegten Tat ist im Rahmen einer längerfristigen Observation (§ 163f StPO) erfolgt, die in anderer Sache wegen des Verdachts des banden- und gewerbsmäßigen Betruges angeordnet worden war. Die dadurch erlangten Erkenntnisse unterliegen im vorliegenden Verfahren gemäß § 479 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. § 161 Abs. 3 Satz 1 StPO einem Beweisverwertungsverbot.

Ist eine Maßnahme nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig, so gilt für die Verwendung der aufgrund einer solchen Maßnahme erlangten Daten in anderen Strafverfahren die Regelung des § 161 Abs. 3 StPO entsprechend (§ 479 Abs. 2 Satz 1 StPO). Nach der in Bezug genommenen Verwendungsbeschränkung des § 161 Abs. 3 Satz 1 StPO dürfen die aufgrund einer solchen Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen zu Beweiszwecken im Strafverfahren nur zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach diesem Gesetz hätte angeordnet werden dürfen (Gedanke des „hypothetischen Ersatzeingriffs“). Dies ist bei einer längerfristige[…]


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