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Handeltreiben mit Betäubungsmitteln – Bewertungseinheit

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KG – Az.: 2 Ws 11/22 – Beschluss vom 07.02.2022

In der Strafsache wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat der 2. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 7. Februar 2022 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 6. Dezember 2021 aufgehoben, soweit er sich auf die Angeklagten Y. und A. bezieht und die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vom 14. Oktober 2021, soweit sie die Angeklagten Y. und A. betrifft, vollumfänglich zur Hauptverhandlung zugelassen.
Gründe:
I.

Die Staatsanwaltschaft Berlin legt mit ihrer Anklageschrift vom 14. Oktober 2021 den beiden Angeklagten und den nun gesondert Verfolgten N. und Ak. zur Last, durch eine selbständige Handlung im Zeitraum von Juli 2020 bis zum 23. Juni 2021 „gemeinschaftlich mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben und dabei als Mitglied einer Bande gehandelt zu haben, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat“. Dabei sollen die nun gesondert Verfolgten N. und Ak. als Organisatoren und Beschaffer der Betäubungsmittel fungiert haben, während der Angeklagte Y. als so genannter Bunkerhalter seine Wohnung in der B.str. in … Berlin zur Lagerung und Portionierung der Betäubungsmittel zur Verfügung gestellt habe und der Angeklagte A. in den Vertrieb der Betäubungsmittel eingebunden gewesen sei. Als weiteren Bunker sollen die vier Angeklagten eine Wohnung in der P.str in … Berlin unterhalten haben.

In Umsetzung der Bandenabrede und des entsprechenden gemeinsamen Tatentschlusses sollen die vier Angeklagten am 23. Juni 2021 in der Wohnung des nun gesondert Verfolgten Ak. in der A.tr. in … Berlin insgesamt 1.762,19 g Blütenstände der Cannabispflanze mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von mindestens 237,54 g Tetrahydrocannabinol (THC) zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs und der gesondert Verfolgte Ak. 13.000,- EUR Handelserlöse verwahrt haben.

Der Angeklagte Y. soll am selben Tag in seiner Wohnung in der B.str. in Umsetzung der Bandenabrede und des entsprechenden gemeinsamen Tatentschlusses zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs über insgesamt 1.720 g brutto Blütenstände von Cannabispflanzen mit einem Wirkstoffgehalt von 191,21 g THC sowie über 43 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 7,59 g Kokainhydrochlorid verfügt haben.

Zur selben Zeit sollen die vier Angeklagten in der Wohnung P.str. in Umsetzung der Bandenabrede und des entsprechenden gemeinsam[…]


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