Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebskostenabrechnung – fristgerechte Geltendmachung von Einwendungen

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

LG Berlin – Az.: 67 S 61/21 – Beschluss vom 15.06.2021

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung bei einem Streitwert von bis zu 500,00 EUR als offensichtlich unbegründet im Beschlusswege zurückzuweisen.
Gründe
I.

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen.

Das Amtsgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Rückzahlung gezahlter Betriebskosten zu, da sie binnen der Frist des § 556 Abs. 3 S. 5 BGB keine Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnungen geltend gemacht hat und daher nach § 556 Abs. 3 S. 6 BGB mit den Einwendungen ausgeschlossen ist. Ebenso wie bei der im Rahmen der Mietrechtsreform 2001 eingeführten Ausschlussfrist für den Vermieter soll die Frist für den Einwendungsausschluss dem gesetzgeberischen Ziel Rechnung tragen, möglichst zeitnah zur Abrechnungserstellung Klarheit über die Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung herbeizuführen (BT-Drs. 14/5663, 79). Dieser Befriedungsfunktion wird die Ausschlussfrist nur gerecht, wenn sie auf alle Einwendungen des Mieters bezogen wird, soweit eine formell ordnungsgemäße Abrechnung vorliegt. Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Mai 2016, VIII ZR 209/16, nach der die Ausschlussfrist auch für solche abgerechneten Kosten gilt, die nach § 556 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. BetrKV generell nicht auf den Mieter umgelegt werden dürfen, ist ein weites Verständnis des Einwendungsausschlusses zu entnehmen. Deswegen gilt er dem Gesetzeszweck entsprechend auch für die Rüge eines Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot (BeckOGK/Drager, 1.4.2021, BGB § 556 Rn. 218, 219; Palandt/Weidenkaff, BGB, 80. Aufl., § 556 Rn. 13, Schneider in: Spielbauer/Schneider, Mietrecht, 2. Aufl. 2018, § 556 BGB, Rn. 548a; LG Karlsruhe BeckRS 2012, 11897; AG Pinneberg NZM 2014, 390; Flatow WuM 2012, 235 (237); Streyl NZM 2013, 97 (100); Blank/Börstinghaus, Miete, 6. Aufl. 2020, BGB § 556 Rn. 225; a.A. AG Dortmund, Urteil vom 22. März 2016 – 425 C 9513/15 –, juris; AG Berlin-Mitte, Urteil vom 9. April 2018, 18 C 46/17, WuM 2018, 430; Schmidt-Futterer/Langenberg, 14. Aufl. 2019, BGB § 556; MüKoBGB/Zehelein, 8. Aufl. 2020, BGB § 556 Rn. 103). Hierfür spricht ferner der weit gefasste Wortlaut des § 556 Abs. 3 S. 5 BGB. Unter „Einwendungen“ ist alles zu verstehen, was der Mieter gegen die Umlage einwendet, soweit es in einem Sachzusammenhang mit den konkret[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv