Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Aufhebung Haftbefehl – Voraussetzungen des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr

Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de

LG Halle (Saale) – Az.: 3 Qs 561 Js 9136/21 (58/21) – Beschluss vom 11.06.2021

Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Haftbefehl des Amtsgerichts … vom 12.03.2021 – Az.: 397 Gs 561 Js 9136/21 (201/21) – aufgehoben.
Gründe
I.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft … erließ das Amtsgericht …) am 12.03.2021 – Az.: 397 Gs 561 Js 9136/21 (201/21) – einen Haftbefehl gegen den Beschuldigten. Zur Begründung führte es aus, der Beschuldigte sei dringend verdächtig, am 11.03.2021 in … tateinheitlich unerlaubt mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben und unerlaubt Betäubungsmitteln im Besitz gehabt zu haben, §§ 1, 3, 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 52 StGB.

Am 11.03.2021 sei in anderer Sache das Wohnhaus des Beschuldigten nebst Garage in der … in … durchsucht worden. Dabei sei in der Garage eine Einkaufstüte gefunden worden, in der sich neben mehreren neu verpackten SIM-Karten 3.110 EUR in szenetypischer Stückelung (28 x 50 EUR, 69 x 20 EUR, 33 x 10 EUR) und zwei Plastiktüten mit insgesamt 966 g Marihuana befunden haben. Im Arbeitszimmer des Hauses sei eine weitere Tüte mit 18 g Marihuana und 0,42 g Marihuana in einer Alufolie gefunden worden. Das sichergestellte Bargeld stamme aus vorangehenden Betäubungsmittelgeschäften, das sichergestellte Marihuana habe der Beschuldigte gewinnbringend weiterverkaufen wollen. Die im Wohnhaus sichergestellten Drogen hätten dem Eigenbedarf gedient.

Weiterhin nahm das Amtsgericht Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO und Wiederholungsgefahr gemäß § 112a StPO an. Wegen der Einzelheiten wird auf den Haftbefehl vom 19.07.2020 (Bl. 56f HSH) verwiesen.

Der Beschuldigte war bereits am 11.03.2021 vorläufig festgenommen worden und befindet sich seit dem 12.03.2020 aufgrund des oben genannten Haftbefehls in Untersuchungshaft.

Nach einem Haftprüfungstermin am 04.05.2021 erhielt das Amtsgericht … mit Beschluss vom 07.05.2021 den Haftbefehl vom 12.03.2021 aufrecht. Allerdings ging es nicht mehr vom Haftgrund der Fluchtgefahr aus, nahm jedoch weiterhin den Haftgrund der Wiederholungsgefahr an. Wegen der Einzelheiten wird auf den genannten Beschluss (Bl. 135 HSH) verwiesen.

Gegen diesen Beschluss legte der Beschuldigte mit anwaltlichem Schreiben vom 03.06.2021 Beschwerde ein. Zur Begründung verwies er zum einen darauf, dass für die Beurteilung des dringenden Tatverdachts die Spurenlage unvollständig sei und legte weitere seiner Ansicht nach entlastende Umstände dar. Im Hinblick auf den Haftgrund der Wiederholungsg[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv