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Mieterhöhungsverlangen – Begründung der ortsüblichen Vergleichsmiete mit Mietspiegel

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AG Münster – Az.: 8 C 645/21 – Urteil vom 01.07.2021

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verpflichtet, der Erhöhung der monatlichen Grundmiete für die von ihnen gemietete Wohnung Cweg 0, 00000 G, nebst Garage auf 1.055,12 EUR mit Wirkung ab dem 1.3.2021 zuzustimmen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert wird auf 1.752 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Anpassung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete.

Mit Mietvertrag vom 25.6.2017 mieteten die Beklagten gemeinsam eine Einliegerwohnung unter der Anschrift Cweg 0 in G, Baujahr 1973. Die Wohnfläche betrug 129 m². Ferner stand den Beklagten ein Garten mit einer Fläche von 300 m² zur alleinigen Nutzung zur Verfügung. Die für den Garten anfallenden Kosten tragen sie allein. Die Miete belief sich ursprünglich auf 985 EUR, worin ein Anteil für die Garage von 35 EUR enthalten war.

Mit Schreiben vom 21.11.2021 forderte der Kläger die Beklagten auf, der Erhöhung der Miete auf 1.131 EUR kalt zuzustimmen, wobei der darin eingeschlossene Anteil für die Garage sich fortan auf 40 EUR belaufen sollte. Wegen der Einzelheiten wird auf das Aufforderungsschreiben vom 21.11.2020 (Bl. 18 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, der Erhöhung der monatlichen Grundmiete für die von ihnen gemietete Wohnung Cweg 0, 00000 G nebst Garage auf 1.131 EUR mit Wirkung ab dem 1.3.2021 zuzustimmen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie vertreten die Ansicht, das Mieterhöhungsverlangen leide an formellen Fehlern, weil nicht ausreichend mitgeteilt werde, wie sich die neue Miete anhand des Mietspiegels im Einzelnen errechne.

Überdies sei das Mieterhöhungsverlangen in der Sache unberechtigt. Richtig sei zwar, dass es ein zweites Bad gebe. Dieses befinde sich aber nicht in den vermieteten Räumen, sondern in den Kellerräumen, welche zwar von den Beklagten bzw. ihrem Sohn genutzt würden, aber nicht Gegenstand des Mietvertrags seien. Das Bad sei zudem deshalb nicht zu berücksichtigen, weil es dort weder Heizung noch Lüftung gebe.

Ferner könne ein Z[…]


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