AG Dortmund – Az.: 729 OWi – 261 Js 774/21 – 62/21 – Beschluss vom 25.06.2021
en die Betroffene wird im schriftlichen Verfahren gemäß § 72 OWiG wegen fahrlässigen Unterlassens, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Personen (Fahrzeugführer) entsprechend seiner Verantwortlichkeit und Funktion nach Abschnitt 8.2.3 ADR zu unterweisen eine Geldbuße in Höhe von 300,00 EUR festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt diese selbst.
Wegen des tateinheitlich im Bußgeldbescheid bezeichneten Vorwurfs des Ladungssicherungsverstoßes der Betroffenen als Halterin (§§ 31 Abs. 2, 69a StVZO, 24 StVG) findet unter Anwendung des § 47 OWiG im Sinne des § 154a StPO eine Beschränkung der Verfolgung statt.
Angewendete Vorschriften: §§ 27 Abs. 5, 37 Abs. 1 Nr. 19g) GGVSEB, 10 GGBefG, ADR, RSEB
Von einer Begründung wird gemäß § 72 Abs. 6 OWiG abgesehen.[…]