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Gewerbepolice mit verbundener Inhaltspolice – Umfang des Versicherungsschutzes

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OLG Stuttgart – Az.: 7 U 60/21 – Beschluss vom 05.07.2021

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 05.02.2021, Az. 1 O 79/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 26.07.2021.
Gründe
I.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil vom 05.02.2021 einen Leistungsanspruch des Klägers aus der bei der Beklagten genommenen Gewerbepolice mit verbundener Inhaltsversicherung verneint und die Klage abgewiesen.

Das landgerichtliche Urteil ist nach Überprüfung des gesamten erstinstanzlichen Vortrags der Parteien sowie der Angriffe in der Berufungsbegründung nicht zu beanstanden. Die Berufung ist daher zurückzuweisen.

1.

Die Parteien gehen übereinstimmend zu Recht davon aus, dass der Kläger vorliegend Versicherungsschutz für die beiden in Rede stehenden Eintrittskarten lediglich unter dem Blickwinkel einer so genannten Außenversicherung erlangen kann.

a)

Gemäß § 16 Nr. 3 VGIB 2014 Teil B besteht Versicherungsschutz auch für versicherte Sachen, die sich vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes innerhalb der Europäischen Union sowie der Schweiz, Liechtenstein und Norwegen befinden.

Vorübergehend in diesem Sinne ist ein Zustand, der sich zeitlich und räumlich nach dem Willen des Berechtigten (des Klägers) dahin entwickeln soll, dass der Gegenstand an den Versicherungsort gelangt. Die Sache muss ich dort noch nicht befunden haben, eine „Rückkehr“ wird nicht verlangt. Vielmehr ist die – im Schadenszeitpunkt schon und noch vorhandene – überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Rückkehr oder eines erstmaligen Verbringens in die versicherten Räumlichkeiten innerhalb der Frist erforderlich und ausreichend (BGH, Urteil vom 11.06.1986 – IVa ZR 82/85 -, VersR 1986, 778, juris Rn. 21; OLG Hamm, Urteil vom 07.09.2007 – 20 U 54/07 -, VersR 2008, 678, Rn. 31; OLG Celle, Urteil vom 22.02.1989 – 8 U 103/88 -, zitiert nach juris). Deshalb besteht für Gegenstände, die ausschließlich außerhalb der ve[…]


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