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Arbeitsgerüst – Haftungsverteilung bei fehlerhaft aufgebautem und benutztem Gerüst

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Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 1 U 31/20 – Urteil vom 07.07.2021

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25.2.2020 (Aktenzeichen 8 O 89/16) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.11.2016 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 50 % aller materiellen Schäden aus dem Unfall vom 8.12.2015 am Anwesen in zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind sowie sämtliche zukünftigen immateriellen Schäden des Klägers aus diesem Unfall unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von 50 % zu tragen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an die A. Rechtsschutzversicherung AG, Uhlandstraße 7, 80336 München 413,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.11.2016 zu zahlen.

4. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger und der Beklagte jeweils hälftig.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie Feststellung der Einstandspflicht für Folgeschäden nach einem Sturz auf einem Arbeitsgerüst in Anspruch.

Der Kläger ist als Zimmermann bei der Firma G. G. GmbH angestellt. Diese führte im Dezember 2015 im Auftrag der Firma D Dachdeckungs GmbH Arbeiten am Dach des Bauvorhabens in aus. Zur Durchführung unter anderem dieser Arbeiten mieteten die Bauherren bei der M GbR, deren Gesellschafter die Zeugen A. und M. sind, ein Arbeitsgerüst an. Da weder der Zeuge A. noch der Zeuge M. über eine Meisterprüfung im Gerüstbauhandwerk verfügen, arbeitete die M GbR mit dem Beklagten als Kooperationspartner zusammen. Dieser ist Dachdecker und Zimmerer und darf als eingetragener Meister in der Handwerksrolle die Tätigkeiten eines Gerüstbauers gewerblich ausüben. Im Folgenden errichteten die M GbR und der Beklagte das Gerüst. Fertiggestellt und von dem Beklagten als dem für die Aufstellung Verantwortlichen freigegeben wurde das Gerüst am Samstag, den 5.12.2015. Am 10.12.2015 waren Teile des Gerüsts entfernt; den Z[…]


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