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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zahlung offenstehender Mieten und Rechtsanwaltsgebühren

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AG Münster – Az.: 28 C 726/21 – Urteil vom 09.08.2021

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 278,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 37,31 EUR seit dem 07.04.2020, aus 37,30 EUR seit dem 07.05.2020, aus 37,30 EUR seit dem 07.06.2020, aus 37,30 EUR seit dem 07.07.2020, aus 68,58 EUR seit dem 07.08.2020, aus 26,46 EUR seit dem 07.09.2020 und aus 29,00 EUR seit dem 07.10.2020 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 55,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 50,27 EUR seit dem 27.02.2021 und aus 5,71 EUR seit dem 15.04.2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 56 % und die Beklagte zu 44 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin macht noch Ansprüche auf Zahlung rückständiger Mieten für die Monate April bis Oktober 2020 sowie Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend.

Die Klägerin ist Eigentümerin und Vermieterin der Wohnung im 3. Obergeschoss links in der A-Straße ## in D. Die Beklagte ist Mieterin der streitgegenständlichen Wohnung. Die Nettomiete beträgt seit dem 01.01.2020 500,92 EUR zzgl. 155,00 EUR Betriebskostenvorauszahlung und 90,00 EUR Heizkosten und ist spätestens am dritten Werktag des Monats zu zahlen. Seit dem 01.09.2020 beträgt die Vorauszahlung für die Heizkosten abweichend 101,00 EUR.

Mit Schreiben des Mietervereins vom 10.01.2020 zeigte die Beklagte der Klägerin Setzrisse in einem Raum der Wohnung an und setzte der Klägerin eine Frist zur Überprüfung und Beseitigung bis zum 24.01.2020. Am 21.01.2020 befand sich ein Handwerker der Klägerin, Herr M, vor Ort zur Schadensbegutachtung. Mit Schreiben vom 14.02.2020 und 28.02.2020 erinnerte die Beklagte die Klägerin über den Mieterverein an die Beseitigung der Setzrisse. Am 17.03.2020 suchte ein Mitarbeiter der Klägerin, der Zeuge F, die Beklagte auf und begutachtete die Setzrisse. Er erläuterte dieser gegenüber, dass die Setzrisse keinerlei Auswirkungen auf die Standsicherheit hätten. Anschließend beauftragte die Klägerin am 18.03.2020 die Einholung eines Gutachtens, welches letztlich am 01.07.2020 einging. Die Klägerin beauftragte darauf die Beseitigung der Setzrisse. Diese wurden am 18.08.2020 zugespachtelt. Die Tapezier- und Streicharbeiten erfolgten am 04.09. und 07.09.2020. Die Klägerin gewährte der Beklagten für die Monate Januar und Februar eine Minderung der […]


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