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Leitungswasserversicherung – Schadenentstehung bei Bruchschaden

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OLG Düsseldorf – Az.: 4 U 128/19 – Beschluss vom 11.08.2021
Gründe
I.  Der Verhandlungstermin vom 24.08.2021 wird zwecks Verfahrensbeschleunigung aufgehoben.

II.  Die Parteien werden bereits jetzt auf folgendes hingewiesen:

1.

Ein Schaden wie der hier streitgegenständliche ist von der bei der Beklagten zu 1) abgeschlossenen Versicherung umfasst. Das gilt bereits deshalb, weil der von der Beklagten zu 1) ausgestellte Versicherungsschein den Begriff „Leitungswasser“ als „Leitungswasser, Rohrbruch und Frost“ definiert, was bedeutet, dass ein Leitungswasserschaden im Sinne der Bedingungen sowohl den – hier nicht streitgegenständlichen – Leitungswassernässeschaden als auch den – hier allein streitgegenständlichen – Bruchschaden umfasst. In Verbindung mit dem unstreitig vereinbarten Sonderdeckungskonzept der B.-Gruppe ist damit das dort verwandte Kürzel „LW“ in eben diesem Sinne zu verstehen und für die dort bezeichneten Abwasserrohre auch der Bruchschaden versichert.

Sollte ein solcher Umfang des Versicherungsschutzes nicht Teil des im Namen der Klägerin der Beklagten zu 1) unterbreiteten Angebots gewesen sein, läge ein zugunsten der Klägerin abweichender Versicherungsschein im Sinne von § 5 Abs. 1 VVG vor.

2.

Die Beklagte zu 1) hat für den Schaden aber nur dann einzustehen, wenn er während der Laufzeit des mit ihr geschlossenen Vertrages entstanden ist. Insofern ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Versicherungsfall „Bruchschaden“ anders als bei dem Versicherungsfall „Leitungswasserschaden als Nässeschaden“ um ein punktuelles Ereignis handelt. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Schädigung schon vor Abschluss des Vertrages vorlag, muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass der Versicherungsfall in den Haftungszeitraum fällt (vgl. auch OLG Saarbrücken Urt. v. 19.12.2018 – 5 U 4/18, BeckRS 2018, 34033). Anhaltspunkte für eine Vorvertraglichkeit liegen hier insoweit vor, als dass die Schadensentdeckung in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der Versicherungsumdeckung lag.

Der Zeitpunkt der Schadensentstehung ist streitig, so dass das von der Klägerin zum Beweis ihrer Behauptung einer Schadensentstehung nach dem 15.09.2015, 12.00 Uhr, angebotene Sachverständigengutachten einzuholen wäre. Ein unbeachtlicher widersprüchlicher Parteivortrag dürfte trotz des Umstands, dass die Klägerin Leistungen vom Vorversicherer erhalten hat, noch nicht festzustellen sein, da es sich um unterschiedliche Rechtsverhältnisse handelt und nicht bereits jetzt feststeht, w[…]


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