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Körperverletzungsdelikte unter Einfluss von Canabis

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AG Brühl – Az.: 51 Ls 1/21 – Urteil vom 12.08.2021

Der Angeklagte wird kostenpflichtig wegen schwerer Körperverletzung, tateinheitlich begangen mit einer gefährlichen Körperverletzung, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren  verurteilt.

Eine Gesamtstrafenbildung mit der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Brühl vom 25.11.2020 (51 Cs – 972 Js #####/#### – 464/20), rechtskräftig seit dem 29.12.2020, unterbleibt.

Die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

(§§ 226 Abs. 1 Nr. 3, 224 Abs. 1 Nr.5, 52, 53, 56 StGB)
Gründe
I.

Der heute 32 Jahre alte Angeklagte ist ledig und kinderlos. Er wurde in Brühl geboren und hat nach Abschluss der Hauptschule (10. Klasse) die weiterführende Handelsschule (kaufmännischer Bereich) erfolgreich absolviert. Danach durchlief er eine Ausbildung bei den Eisenwerken Brühl als Gießereimechaniker (schon sein Großvater war bei den Eisenwerken beschäftigt gewesen). Er arbeitet jetzt seit circa 10 Jahren bei den Eisenwerken, aktuell mit einem Monatsgehalt von 2.500 Euro (netto). Der Angeklagte, der einen jüngeren Bruder hat, leidet nach seinen insoweit glaubhaften Angaben immer wieder unter Depressionen (Behinderungsgrad: 70 Prozent). Er konsumiert seit seinem 18. oder 19. Lebensjahr regelmäßig Cannabis, Alkohol trinkt er hingegen kaum.

Der Angeklagte ist ausweislich des Bundeszentralregisters (BZR) nicht vorbestraft. Sein Auszug aus dem BZR (Stand: 05.08.2021) weist aktuell keine Eintragung aus. Allerdings wurde der Angeklagte – zur vorliegenden Sache gesamtstrafenfähig – am 25.11.2020 mit Strafbefehl des Amtsgerichts Brühl wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt (AG Brühl – 51 Cs – 972 Js #####/#### – 464/20, rechtskräftig seit dem 29.12.2020). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte am 22.02.2020 gegen 16 Uhr in Brühl in der G-Straße dem Zeugen V unvermittelt mit der Faust ins Gesicht schlug, als er diesen auf dem Fahrrad passierte. Der Zeuge V, der zu dieser Zeit mit seinem Hund spazieren war, fiel durch den Schlag zu Boden und erlitt eine blutende Wunde an der Nase. Die Tatzeit in der Vorstrafensache 51 Cs 464/20 liegt zeitlich nach der Tatzeit in vorliegender Sache. Bereits am 19.10.2011 hatte das Amtsgericht Brühl – 51 Cs 490/11 – gegen den Angeklagten einen Strafbefehl wegen vorsätzlicher Körperverletzung erlassen (rechtskräftig seit 05.11.2011, zwischenzeitlich im Bundeszentralregister getilgt), wonach der Angeklagte am 27.07.2011 in Wesseling we[…]


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