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Gonarthrose als Berufskrankheit nach Nr. 21102 bzw. Nr. 2112 BKV

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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg – Az.: L 3 U 54/18 – Urteil vom 10.08.2021

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2112 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) – Gonarthrose durch eine Tätigkeit im Knien oder vergleichbare Kniebelastung mit einer kumulativen Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindestens 13.000 Stunden und einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt einer Stunde pro Schicht – sowie einer Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 der BKV – Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten – streitig.

Der 1962 geborene Kläger absolvierte vom 01. September 1979 bis zum 30. September 1981 eine Lehre als Elektromechaniker, währen derer er keine kniebelastenden Tätigkeiten verrichtete. Nach der sich anschließenden sechswöchigen Grundausbildung bei der Armee war er ab dem 16. November 1981 bis zum 30. November 1985 beim Ministerium des Innern als Angestellter in der Nachrichtenabteilung beschäftigt. Er gibt an, dort die gleiche Tätigkeit wie später ab 1992 bei Q E- und Fmontage ausgeübt zu haben, nämlich Kabelverlegung an alten Anlagen, wobei er im Zeitraum von Juni 1983 bis Mai 1985 an zwei Tagen in der Woche an einer schulischen Erwachsenenqualifizierung zum Facharbeiter als Fernmeldebaumonteur teilgenommen habe. Im Zeitraum vom 01. Dezember 1985 bis zum 31. Januar 1990 war der Kläger bei der Kommunalen Wohnungsbauverwaltung beschäftigt. Während seiner dortigen Beschäftigung nahm er bis zum 31. Dezember 1986 Tätigkeiten als Bauhilfsarbeiter wahr. Im verbleibenden Zeitraum übte er die Tätigkeit noch zur Hälfte seiner Arbeitszeit aus. Zur anderen Hälfte war er als Elektromonteur tätig. Berufsbegleitend bildete der Kläger sich zum Meister für Elektroinstallation fort (Abschluss am 30. März 1989). Vom 01. Februar 1990 bis zum 10. Juli 1990 arbeitete der Kläger als Kundendienstmonteur bei der Firma E, wobei er keine kniebelastenden Tätigkeiten durchgeführt hat. Anschließend bis zum 31. Januar 1992 war der Kläger bei der K Berlin tätig. Dort führte er nach seinen Angaben die gleichen Arbeiten wie seit dem 01. Februar 1992 bei der Firma Q E- und Fmontage – das Verlegen von Kabeln in Kabelschutzrohranlagen – durch.

Erstmals begab der Kläger sich im Dezember 2001, na[…]


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