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Einhaltung der Hausordnung – Unterlassungsklage bei Verstoß

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LG München II – Az.: 1 O 1832/20 – Teilurteil vom 12.08.2021

1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, in dem Wohnhaus Siegleweg …, ……, in den nicht durch Ziff. 5 (3) der Hausordnung vom 23.09.2019 und in den in der Anlage zum Urteil (6 Seiten) wiedergegebenen Grundrissen näher bezeichneten ihm zur alleinigen Nutzung zugewiesenen Bereichen des Hauses, insbesondere in den Treppenhäusern und Fluren, Gegenstände zu lagern.

2. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, auf dem Grundstück Siegleweg …, ….., auf den Flächen außerhalb von Gebäuden, insbesondere auf den Grünflächen und rund um das Bootshaus, Gegenstände zu lagern.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 €.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Einhaltung einer Hausordnung eines gemeinsamen Villengrundstücks am Starnberger See.

Die Parteien sind Bruchteilseigentümer des Villengrundstücks am ….. See mit der Anschrift Siegleweg …, ….. . Die Klägerin hält die Mehrheit der Anteile mit 14/18 (77,78 %). Der Beklage hält die Minderheit der Anteile mit 4/18 (22,22 %) und bewohnt die Villa auf dem streitgegenständlichen Grundstück.

Am 23.09.2019 fand auf Einladung der Klägerin vom 26.08.2019 (Anl. K 1) eine Versammlung der Bruchteilseigentümer statt, in deren Rahmen die als Anlage 2b vorgelegte „Hausordnung (inkl. Nutzungsregelung)“ beschlossen wurde (vgl. auch Niederschrift der Versammlung vom 23.09.2019, Anl. K 2a).

In Ziffer 5 der Hausordnung ist geregelt: „(1) Die Nutzung der gemeinschaftlichen Flächen und Freiflächen steht allen Eigentümern gemeinschaftlich zu, soweit sie nicht nachfolgenden einzelnen Eigentümern zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen sind. Dabei sind die gemeinschaftlichen Flächen und Freiflächen ohne Nutzungszuweisung zu einem einzelnen Eigentümer im Interesse aller Eigentümer in einem dem Gebäude entsprechenden repräsentativen und gefahrlos nutzbaren Zustand zu erhalten, das heißt insbesondere sauber, frei zugänglich und auch bei Dunkelheit sicher benutzbar sowie als Fluchtwege frei von Stolperfallen. Abfall, Schrott und/oder Verunreinigungen sind vom Verantwortlichen unverzüglich zu entfernen. Die Treppenhäuser, nicht einzelnen […]


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