Landessozialgericht NRW – Az.: L 10 U 228/20 – Urteil vom 11.08.2021
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 06.03.2020 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger am 10.11.2016 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Der am 00.00.1962 geborene und als Müllwerker beschäftigte Kläger bewegte am 10.11.2016 alleine einen ca 350 kg schweren, auf Rollen befindlichen Müllcontainer. Dabei verspürte er plötzliche Schmerzen und ein Knacken im Bereich des Rückens. Er arbeitete seine Schicht noch zu Ende und begab sich am Folgetag zur Erstbehandlung zu dem Durchgangsarzt, dem Chirurgen Dr. C. Dieser nahm im Durchgangsarztbericht vom 14.11.2016 folgenden Befund auf: „LWS beidseits. Die Beweglichkeit zeigt sich schmerzhaft eingeschränkt. Im Bereich beider Schultergelenke finden sich äußerlich unauffällige Verhältnisse. Die Beweglichkeit zeigt sich endgradig schmerzhaft eingeschränkt. Akute Verletzungszeichen finden sich nicht“. Er stellte die Erstdiagnosen gemäß dem ICD-10Code M54.16 G (LWS-Syndrom), M75.0 G B (Schulterläsion), R53 G (Überlastungsbeschwerden). Gleichzeitig vermerkte er, dass kein Arbeitsunfall bestehe.
Wegen anhaltender Beschwerden im Bereich der rechten Schulter ließ der Kläger am 23.03.2017 eine Magnetresonanztomographie (MRT) der rechten Schulter durch die Radiologische Gemeinschaftspraxis N durchführen. Diese zeigte im Bereich der rechten Schulter eine aktivierte AC-Gelenksarthrose und ein chronisches Impingement der Supraspinatussehne Grad II mit begleitender Periarthritis. Es fanden sich keine Hinweise auf eine stattgehabte frühere Rotatorenverletzung oder knöcherne Verletzung.
Am 26.04.2017 stellte sich der Kläger im berufsgenossenschaftlichen Klinikum C1 in Bochum (Klinik Bochum) vor, wo aufgrund der Diagnose „persistierende Schulterschmerzen rechts sowie links und Schmerzen im LWS-Bereich am 31.05.2017 eine MRT-Untersuchung der linken Schulter und der LWS mit folgendem Ergebnis durchgeführt wurde: „Partialruptur der Supraspinatussehne links am muskeltendinösen Übergang bei gleichzeitig vorliegender Ansatztendinopathie; Partialläsion der Supraspinatussehne ansatznah; Partialläsion der langen Bizepssehne im intraartikulieren Verlauf; Blockwirbelbildung des LWK 2/3 mit ventralseitiger ossärer Überbauung; Ostechondrose auf Höhe LWK 1/2, LWK 3/4 sowie LKW 4/5 mit leichtgradiger Einengung des Spinalkanals sowie leicht- bis mittelgradiger Einengung der Neuroforamin[…]