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Zwischenfeststellungsklage setzt Zahlungsklage voraus

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LG Aachen – Az.: 8 O 100/21 – Urteil vom 20.08.2021

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 163.310,44 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus EUR 10.834,43 seit dem 05.06.2020, aus weiteren EUR 18.561,44 seit dem 06.07.2020, aus weiteren EUR 3.349,36 seit dem 06.08.2020, aus weiteren EUR 18.561,44 seit dem 04.09.2020, aus weiteren EUR 18.561,44 seit dem 06.10.2020, aus weiteren EUR 18.567,49 seit dem 05.11.2020, aus weiteren EUR 18.567,49 seit dem 04.12.2020, aus weiteren EUR 18.567,49 seit dem 07.01.2021, aus weiteren EUR 18.567,49 seit dem 04.02.2021 und aus weiteren EUR 18.567,49 seit dem 04.03.2021 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossene Pachtvertrag vom 22.08.2016 über das Ladenlokal Mitte (Los 2) im Straßenverkehrsamt X-Straße, D-Str., 5. X.str., unverändert, ohne Recht der Beklagten zur Anpassung des vorbenannten Pachtvertrages, fortbesteht und das Pachtverhältnis unbeschadet bis zum 30.10.2021 andauert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 3.311,18 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung rückständiger Pachtzinsen sowie Feststellung des unveränderten Fortbestehens des zwischen den Parteien geschlossenen Pachtvertrages in Anspruch.

Die Parteien sind durch einen Pachtvertrag vom 22.08.2016 über ein Ladenlokal mit einer Nutzfläche von 39,50 m² im Gebäude des Straßenverkehrsamtes in X-Straße verbunden. Dem Abschluss des Pachtvertrages ging eine öffentliche Ausschreibung voraus, bei der die Klägerin drei Ladenlokale für die Herstellung und den Vertrieb von Kfz-Kennzeichen in diesem Gebäude des Straßenverkehrsamtes ausschrieb. Die Beklagte beteiligte sich an dieser Ausschreibung und erhielt den Zuschlag für das Ladenlokal „Mitte Los 2“, sodass am 22.08.2016 mit Wirkung zum 01.11.2016 der vorgenannte Pachtvertrag geschlossen wurde.

Der monatliche Pachtzins beträgt gemäß § 4 des Pachtvertrages 18.259,00 Euro zuzüglich einer anfänglichen Nebenkostenpauschale i.H.v. 285,00 Euro. Gemäß § 5 Ziff. 1 Abs. 2 des Pachtvertrages erhöht sich die Nebenkostenpauschale ab dem 2. Pachtj[…]


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