LG Offenburg – Az.: 3 Qs 9/22 – Beschluss vom 11.05.2022
1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Offenburg gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gengenbach vom 12.01.2022, Az. 1 Cs 300 Js 21034/21, wird als unbegründet verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Angeschuldigten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Offenburg beantragte am 13.12.2021 beim Amtsgericht Gengenbach den Erlass eines Strafbefehls gegen die Angeschuldigte wegen des Verdachts der Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 Alt. 3 StGB. Die Angeschuldigte soll am 18.10.2021 gegen 12 Uhr in der A.-Apotheke in Z. gegenüber dem dortigen Apotheker ein gefälschtes Impfbuch vorgelegt haben, das angebliche Impfungen gegen COVID-19 mit dem Impfstoff Comirnaty des Herstellers BioNTech/Pfizer am 02.07.2021 sowie am 10.08.2021 belegen sollte. Tatsächlich sei die Angeschuldigte – wie ihr bewusst gewesen sei – an den genannten Tagen nicht geimpft worden. Sie habe erreichen wollen, dass ihr ein digitaler Impfnachweis mit QR-Code für ihr Mobiltelefon ausgestellt werde, mit dem sie im Rahmen der pandemiebedingten Einschränkungen nach den sogenannten 3G- oder 2G-Regelungen an weiten Teilen des gesellschaftlichen Lebens hätte teilhaben können.
Das Amtsgericht Gengenbach lehnte den Erlass eines Strafbefehls mit Entscheidung vom 12.01.2022 ab, da ein hinreichender Tatverdacht nicht gegeben sei. Das Verhalten der Angeschuldigten stelle in der bis zum 24.11.2021 geltenden Gesetzeslage kein strafbares Verhalten dar. Die Anwendung des § 267 Abs. 1 StGB sei durch die §§ 277, 279 StGB a.F. gesperrt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des Beschlusses Bezug genommen.
Gegen den ihr am 18.01.2022 zugestellten Beschluss legte die Staatsanwaltschaft Offenburg mit Telefax vom 20.01.2022 sofortige Beschwerde ein. Eine Sperrwirkung der §§ 277, 279 StGB sei nicht gegeben. Erfasst würden hiervon nur solche Konstellationen, in denen eine Täuschung gegenüber einer Behörde oder einer Versicherungsgesellschaft erfolge. Eine Apotheke als Täuschungsadressat falle dagegen nicht unter die Regelung der §§ 277, 279 StGB a.F., sodass deren Tatbestand nicht erfüllt sei.
Die Angeschuldigte erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine solche ging nicht ein.
II.
Die nach §§ 408 Abs. 2, 210 Abs. 2, 311 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat in der Sache keinen Erfolg. Das Am[…]