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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadensersatz wegen Fälschung eines Änderungsvertrags über Landpacht

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 10 U 26/21 – Urteil vom 19.08.2021

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin – Einzelrichterin – vom 12.03.2021, Az. 2 O 147/21, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil des Landgerichts und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf einen Gebührenwert bis 80.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger ist Landwirt. Er bewirtschaftet seit dem Jahr 2002 14 ha Ackerland und Grünland und pachtete im Folgenden weitere Flächen dazu. Die Beklagte ist Inhaberin eines Landwirtschaftsbetriebes mit einer bewirtschafteten Fläche von über 1.100 ha.

Die Beklagte pachtete mit Vertrag vom 08.05.2007 von Herrn H… S…, einem Vetter des Klägers, zwei Flurstücke Ackerland mit einer Größe von insgesamt 18,2185 ha. Der Vertrag sah eine Laufzeit bis zum 30.09.2012 vor.

Am 27.10.2012 verstarb H… S…. Er wurde von seinem Bruder, Herrn W… S…, beerbt.

Am 30.10.2012 legte die Beklagte dem zuständigen Landwirtschafts- und Umweltamt des Landkreises … eine Urkunde vor, nach welcher der Landpachtvertrag zwischen H… S… und der Beklagten unter anderem dahingehend geändert worden sei, dass die Pachtdauer 15 Jahre beginnend ab dem 01.10.2012 betrage. Dieser Änderungsvertrag ist auf den 02.07.2012 datiert, beklagtenseits von deren Geschäftsführer unterzeichnet und trägt verpächterseitig eine Unterschrift „H. S…“. Unter Berufung auf diese Urkunde, wegen deren Einzelheiten auf die Anlage K2 (Blatt 9 f. d.A.) verwiesen wird, sind die Flächen im Folgenden weiter von der Beklagten bewirtschaftet worden.

Im Oktober 2013 nahm W… S… die Beklagte gerichtlich auf Herausgabe der Flächen in Anspruch. Er machte geltend, dass die verpächterseitige Unterschrift auf der auf den 02.07.2012 datierten Vertragsurkunde nicht von H… S… stamme, sondern gefälscht worden sei. Nach dem Tod von W… S… am 13.11.2016 wurde der Rechtsstreit durch dessen Erben, zu denen auch der hiesige Kläger zählt, fortgesetzt. In dem zuletzt vor dem Amtsgericht Neuruppin – Landwirtschaftsgericht – unter dem Aktenzeichen 44 Lw 13[…]


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