OLG Hamm – Az.: I-20 U 216/21 – Beschluss vom 13.08.2021
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
I.
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
Das Landgericht hat die auf Feststellung des Fortbestehens der Krankheitskostenversicherung gerichtete Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Berufungsangriffe der Klägerin aus der Berufungsschrift vom 22. Juli 2021 (Bl. 7 ff. der elektronischen Gerichtsakte II. Instanz; im Folgenden: eGA-II und für die erste Instanz eGA-I) greifen nicht durch. Die außerordentliche Kündigung der Beklagten hat das zwischen den Parteien vormals bestehende Versicherungsverhältnis beendet.
1.
Das Landgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass auch bei einem Vertrag über eine Krankheitskostenversicherung, die – wie hier – eine Pflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG erfüllt, die Bestimmung des § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG eine außerordentliche Kündigung nicht generell ausschließt. Die Vorschrift ist vielmehr teleologisch dahin zu reduzieren, dass sie ausnahmslos nur eine außerordentliche Kündigung wegen Prämienverzugs verbietet, während eine Kündigung wegen sonstiger schwerer Vertragsverletzungen unter den Voraussetzungen des § 314 BGB möglich ist. Der Senat schließt sich insoweit den zutreffenden Erwägungen des Bundesgerichtshofs in seinen Urteilen vom 7. Dezember 2011 (IV ZR 50/11, r+s 2012, 141 und IV ZR 105/11, r+s 2012, 136; s. auch OLG Nürnberg, Urteil vom 9. Juli 2020 – 8 U 49/20, r+s 2020, 520 Rn. 22; MünchKomm-VVG/Hütt, 2. Aufl. § 206 Rn. 10; Rogler in jurisPR-VersR 3/2012 Anm. 1) an.
Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung setzt gemäß § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB dabei voraus, dass Tatsachen vorliegen, die dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar machen. Im Hinblick auf die soziale Funktion der privaten Krankenversicherung ist anerkannt, dass ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung erst dann gegeben ist, wen[…]