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Verhältnismäßigkeit einer Beschlagnahme nach Sicherstellung eines Mobiltelefons

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AG Bad Kreuznach – Az.: 43 Gs 734/22 – Beschluss vom 17.5.2022

In dem Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung hat das Amtsgericht Bad Kreuznach durch die Direktorin des Amtsgerichts Hill am 17.05.2022 beschlossen:

Die Beschlagnahme des gemäß Sicherstellungsprotokoll vom 29.12.2021 am 29.12.2021 sicher-gestellten iPhone des Beschuldigten (Asservat K401) wird gemäß § 98 StPO angeordnet.
Gründe:
Nach den bisherigen Ermittlungen besteht gegen den Beschuldigten der Verdacht der Beihilfe zur Urkundenfälschung (§§ 267 Abs. 1 Alt. 3. 27 StGB.

Es besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte dem gesondert verfolgten Martin Eckert durch Vermittlung des gesondert verfolgten Marc Butzbach einen teilweise ausgefüllten Impfausweis zum Preis von 150 € verkauft hat, in dem zwei tatsächlich nicht erfolgte COVID-19-Impfungen am 11.7.2021 und am 19.8.2021 durch das Impfzentrum Düsseldorf bescheinigt werden, um damit über die angeblich erfolgten COVID-19- Schutzimpfungen zu täuschen und ein digitales Impfzertifikat zu erhalten. Der pp. trug seinen Namen und das Geburtsdatum ein und legte diesen Impfausweis in einer Apotheke vor, wo ihm ein digitales Impfzertifikat ausgestellt wurde. Der Beschuldigte stellte das Blankett mit den angeblich durch das Impfzentrum bescheinigten Impfungen wissentlich und willentlich her, zu dem Zweck, dass der pp. seinen Namen in den Impfausweis einträgt und diesen zur Täuschung im Rechtsverkehr benutzt.

Aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 28.12.2021 wurde bei dem Beschuldigten die Durchsuchung seiner Wohnung und seiner Person durchgeführt. Hierbei wurde u. a. das IPhone sichergestellt.

Dieses soll ausgewertet werden. Da der Beschuldigte, was sein gutes Recht ist, sich weigert, die PIN des Mobiltelefons zur Entsperrung zur Verfügung zu stellen, wurde das IPhone zur Entsperrung Anfang Januar 2022 an das Fachkommissariat 16 der KD Mainz gesandt (BI 104 d.A.). Die Entsperrung ist noch nicht erfolgt, die Auswertung der Daten steht deshalb noch aus.

Der Verteidiger beantragt mit Schriftsatz vom 2.2.2022 u.a. die Freigabe des sichergestellten IPhones und wiederholt diesen Antrag mit Schriftsatz vom 25.4.2022.

Daraufhin beantragt die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach gemäß § 98 StPO die Beschlagnahme des Iphones, da es als Beweismittel benötigt werde. Die erfolgte Sicherstellung sei noch verhältnismäßig, da die Auswertung aufgrund des unbekannten Entsperrcodes (Entsperrung durch das LKA ist noch nicht erfolgt) noch nicht erfolgen konnte.[…]


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