i.S.v. Nr. 9.6.2 der Anlage 4 FeV.
VG Koblenz – Az.: 4 K 66/22.KO – Urteil vom 19.05.2022
Der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei der Verwaltung des Beklagten vom 9. November 2021 wird aufgehoben und der Widerspruch des Beigeladenen gegen den Bescheid des Beklagten vom 22. Februar 2021 zurückgewiesen.
Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, die sie selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen stattgebenden Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei dem Beklagten.
Am 22. Juli 2015 fand in der Wohnung des Beigeladenen eine Durchsuchung statt. Dort wurden Haschisch, Kokain und Utensilien zum Konsum von Amphetamin aufgefunden. Daraufhin ordnete der Beklagte gegenüber dem Beigeladenen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens eines Facharztes für Psychiatrie mit verkehrs- und suchtmedizinischer Qualifikation inkl. dreier Drogenscreenings an. Das sodann vorgelegte verkehrsmedizinische Gutachten des Neurozentrums A. vom 12. Mai 2016 kam zu dem Ergebnis, dass die Kraftfahreignung des Beigeladenen nicht eingeschränkt sei.
Im Zuge weiterer strafrechtlicher Ermittlungen wurde bei einer Durchsuchung in der Wohnung des Beigeladenen am 19. November 2020 erneut Haschisch und Marihuana sichergestellt. Ferner stellten die Behörden ein Rezept sicher, mit welchem dem Beigeladenen medizinisches Cannabis verordnet wurde, sowie eine entsprechende Apothekenrechnung. Ausweislich des sichergestellten Rezepts, ausgestellt am 21. Oktober 2020, wurden dem Beigeladenen 20 g Cannabisblüten in zerkleinerter Form verordnet, welche gemäß schriftlicher Anweisung aufzunehmen seien. Als Dosierung ist 0,4 g täglich angegeben. Im sich in den Ermittlungsakten befindlichen Opioid-Ausweis des Beigeladenen ist der tägliche Konsum von Cannabisblüten mit einer Dosierung von 0,4 g jeweils abends (0-0-1) eingetragen. Sichergestellt wurden zudem eine Dose mit 10,55 g Haschisch, die sich auf dem Esszimmertisch befand, sowie eine im Wandschrank der Küche vorgefundene Dose mit 3,43 g medizinischem Cannabis. Der Beigeladene gab gegenüber den Polizeibeamten an, dieses aus medizinischen Gründen zu konsumieren. Im Laufe des Ermittlungsverfahrens gab der Beigeladene Folgendes zu Protokoll:
„Ich konsumiere Cannabis nach ärztlicher Verordnung zur Behandlung meiner Schmerzen.
Grundsätzlich konsumiere ich nur legal erworbenes Cannabis. In Aus[…]